Vorwurf: Missbrauch oder Vergewaltigung durch den Arzt

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses, § 174 c StGB, kann sich für jeden Arzt, Therapeuten oder Heilpraktiker, gleichzeitig auch Krankenpfleger, Logopäden oder Sprechstundenhilfen stellen. Ebenso für Betreuer von Wohngruppen sowie Mitarbeiter in der Suchtberatung oder einer psychosozialen Beratungsstelle.
Mithin immer dann, wenn Sie in ein Beratungs-, Betreuungs- oder Behandlungsverhältnis mit einer körperlich oder psychisch beeinträchtigten Person involviert sind.

So will der Gesetzgeber mit § 174c StGB die sich in einem Behandlungsverhältnis und/oder Betreuungsverhältnis befindlichen Personen ganz besonders vor sexuellem Missbrauch schützen. Mithin somatisch (auch eingebildet) Kranken sowie Menschen mit bereits leichter Behinderung. Daneben geistig kranke und/oder behinderte Menschen, wie Menschen mit angeborener oder erworbener Intelligenzminderung, etwa mit dem Down-Syndrom oder der Alzheimer-Erkrankung.
Genauso psychisch Kranke, etwa bei Depression, Manie, Phobie, Neurosen und/oder Persönlichkeitsstörungen; ferner Suchtkranke bei stofflichen Süchten wie Alkohol, Drogen oder Medikamenten.

Rechtsbeistand bei Vorwürfen nach § 174c

§ 174c dient also dem besonderen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der aufgeführten Personen; daneben auch der Störungsfreiheit des Behandlungsverhältnisses.

Wird Ihnen unbegründet als Arzt der Vorwurf des Missbrauchs oder der Vergewaltigung zur Last gelegt? Ein versierter juristischer Beistand verhilft Ihnen zu Ihrem Recht und unterstützt Sie, größeren Schaden abzuwenden.

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Voraussetzung: Zur Behandlung anvertraut

Voraussetzung für das Risiko einer Strafbarkeit ist, dass die vom Gesetz besonders geschützte Ihnen „zur Behandlung anvertraut“ ist. Der Gesetzgeber zieht hierbei die Definition der Behandlung zeitlich sehr weit – so sollen unter den Begriff der Behandlung sämtliche Maßnahmen von Diagnose über Therapie bis hin zur Rehabilitation fallen.

„Anvertraut“ = „Über-Unterordnungsverhältnis“; Missbrauch

Der Gesetzgeber geht – auch im 21. Jahrhundert — noch von dem unwissenden Patienten aus, der sich voller Vertrauen in die Hände seines Arztes begibt. Gleichzeitig von einem Arzt, der über Autorität und überlegenes Wissen verfügt. Was damit bedeutet, dass zwischen den Beteiligten kein Verhältnis „auf Augenhöhe“ besteht. Was dann dem Arzt auch den „Missbrauch“ ermöglichen soll, indem er seine Vertrauensposition zu sexuellen Handlungen nutzt. Und dies noch nicht einmal zwingend anlässlich eines konkreten Behandlungstermins.

Geschehen die sexuellen Handlungen gegen den angeblich erkennbaren Willen des Patienten bzw. den Suchenden medizinischer Beratung und Behandlung, unterscheidet der Tatbestand sich in der Verteidigung kaum von den übrigen Vorwürfen im Sexualstrafrecht gegenüber allen Beschuldigten, die nicht im Gesundheitswesen tätig sind. Mit dem einzigen Unterschied der Gefahr berufsrechtlicher Konsequenzen.

Vorab bleibt natürlich immer zu klären: Handelt es sich denn wirklich um eine sexuelle Handlung? So dürften bei jährlichen Vorsorge-Untersuchung, wie dem Hautkrebs-Screening sowie Ultraschall des Bauchs, bereits keine sexuelle Handlung vorliegen. Vielmehr würde es hier bereits an der für die Annahme einer sexuellen Handlung erforderlichen Erheblichkeit fehlen.

§ 174 c StGB: Verteidigungsintensive Vorschrift in zwei Konstellationen

Verteidigungsintensiv und über das reine Sexualstrafrecht hinausgehend werden bei Ärzten Vorwürfe der Vergewaltigung oder des Missbrauchs laut § 174 c StGB in zwei Konstellationen:

  1. wenn es zu einvernehmlichen sexuellen Handlungen zwischen Ihnen als Arzt und einer Patientin/einem Patienten kommt.
  2. wenn Sie durch medizinisch indizierte Handlungen Kontakt zu Körperstellen mit Bezug zum Intimbereich haben und dies von der Patientin/dem Patienten laienhaft als sexuelle Handlung missverstanden wird. Betroffen hier insbesondere Orthopäden, Osteopathen und Physiotherapeuten in der manuellen Therapie; Neurologen in der Behandlung von MS-Patienten und Gynäkologen bei der Erhebung von Tastbefunden.

Einvernehmlicher Sex strafbar?!

Eine besondere Bedeutung hat der Tatbestand „sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses“ dann, wenn das angebliche „Opfer“ mit den sexuellen Handlungen einverstanden war. Oder sogar von sich aus die Initiative hierzu ergriffen hatte. Also etwas dann, wenn Sie als Hausarzt oder Facharzt jeglicher Fachrichtung, Heilpraktiker oder sonst in einem Gesundheitsberuf Tätiger eine Affäre mit einer Patientin oder einem Patienten haben oder hatten, die außerhalb der Praxis gelebt wurde oder wird.

Dann kommt es für die erfolgreiche Verteidigung insbesondere darauf an, ob Sie und die Patientin/der Patient sich intellektuell und psychisch auf Augenhöhe gegenüberstehen. Insbesondere kommt es für den Verteidiger darauf an, das „Ausnutzens“ zu widerlegen – wofür wiederum die konkrete Art des durch die Behandlung gegebenen Vertrauensverhältnis größte Bedeutung hat.

Nachträglich wird „uminterpretiert“

Auch bei intellektueller „Augenhöhe“ bleibt auch der beidseitig gewollte Sex zwischen Mediziner und Patientin ein hohes Risiko für den Arzt, was Missbrauchsvorwürfe betrifft.

So etwa in einem Fall, der in der Revision beim Oberlandgericht (OLG) Hamm gegen das freisprechende Urteil des Landgerichts (LG) Essen letztendlich dann doch zur Verurteilung eines Orthopäden führte (OLG Hamm (5.Strafsenat), Urteil vom 27.09.2022 – 5 RVs 60/22).

Hier ließ sich die Patientin – von ihr zwischenzeitlich in Abrede gestellt — auf Sex mit ihrem Arzt ein. Medizinisch war die Behandlung zunächst sehr erfolgreich; umso größer allerdings dann auch das Vertrauen und die Dankbarkeit der Patientin. Nach Abbruch der Behandlung fühlt sich die Patientin erneut sehr schlecht. Nach entsprechender psychotherapeutischer Behandlung erstattet sie Strafanzeige wegen sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses gegen den Arzt.

Das OLG Hamm betonte, dass selbst dann, wenn die Patientin in den Arzt verliebt gewesen und selbst die Initiative zu den sexuellen Handlungen ergriffen haben sollte, dies nichts an der Strafbarkeit des Arztes ändere.
Vielmehr bleibe auch bei einvernehmlichem Sex zwischen Arzt und Patient die Annahme des sexuellen Missbrauchs der Grundsatz. Denn abgestellt wird regelmäßig auf das Kriterium des Ausnutzens des Behandlungsverhältnisses.

“Ausnutzen“ im Sinne von Manipulieren

Für die Verteidigung bleibt der Ansatzpunkt, wo denn nun das „Ausnutzen“ des Umstands, dass zwischen den Beteiligten zum Zeitpunkt der sexuellen Kontakte ein Behandlungsverhältnis bestand, beginnt. Denn „Missbrauchen“ und „Ausnutzen“ setzt vom Verständnis her ja gerade „Manipulation“ voraus. Reicht es hierfür, dass ein Patient subjektiv für sich davon ausgeht, dass der betroffene Arzt der Einzige ist, der ihm helfen kann? Und genoss der betroffene Arzt im konkreten Einzelfall tatsächlich das „blinde“ Vertrauen des Patienten? Etwa auch „Autorität“ gegenüber dem Patienten?

Die jeweiligen ärztlichen Berufsordnungen der Länder treffen hierzu keine klare Aussage. Vielmehr sprachen sich die überwiegende Anzahl der Kommissionsmitglieder gegen die Aufnahme einer Regelung, wonach alle sexuellen Handlungen in Beratungs-, Betreuungs- oder Behandlungsverhältnisse ausnahmslos verboten werden sollten, aus.

Mein Name ist Anne Patsch und ich bin Ihre kompetente Anwältin für Medizinstrafrecht. Ich betreue Sie als Arzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker oder Physiotherapeut, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird. Treten Sie jetzt mit meiner Kanzlei für Medizinrecht und Strafrecht in Kontakt und vereinbaren Sie einen Termin.

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Die Rechtsprechung bleibt im Einzelfall uneinheitlich

So etwa zugunsten eines Physiotherapeuten, der mit seiner Patientin einvernehmlichen Sex hatte. Hier stellte die Staatsanwaltschaft in der Begründung ihres Einstellungsbescheid darauf ab, dass die Beteiligten sich über Chat und außerhalb der physiotherapeutischen Behandlung jeweils zum Sex verabredet hatten. Auch habe man daneben im Chat noch andere private Dinge ausgetauscht – was wiederum für eine Affäre unter „Gleichberechtigten“, also „auf Augenhöhe“ spreche. Auch die Beschwerde der vormaligen Patientin blieb erfolglos – die Generalstaatsanwaltschaft beurteilte den Sachverhalt wie die Staatsanwaltschaft.

Ganz anders wiederum beurteilte die Staatsanwaltschaft Berlin die erotischen Massagen einer Patientin durch ihren Heilpraktiker nach Akupunktur-Behandlung. Dies, obwohl dieser mit seiner Patientin und späteren Anzeigenerstatterin ein freundschaftliches Verhältnis hatte und die Patientin auch sonst regelmäßig freundschaftlich massiert hatte.

„Fingerspitzengefühl“

Dass einvernehmlicher Sex zwischen Arzt und Patient straflos bleibt, lässt sich also immer nur sehr individuell und mit viel Fingerspitzengefühl erreichen. Vielmehr bleibt leider die Unterstellung als „Grundannahme“ des Gesetzgebers, dass der Arzt das durch das Behandlungsverhältnis gegebene Vertrauensverhältnis zu sexuellen Handlungen ausgenutzt hat; mithin keine „Augenhöhe“ zwischen den Beteiligten bestand.

Ausschlaggebendes Kriterium für die Annahme tatsächlicher Augenhöhe zwischen den Beteiligten ist die daher die konkrete Ausgestaltung der durch das Behandlungsverhältnis gegebene Vertrauensbeziehung. Hatte diese aus Sicht des Patienten für den Sex keine Bedeutung und/oder bestand zwischen den Beteiligten ein von der Behandlung unabhängiges Liebesverhältnis bzw. war die Behandlung zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen bereits beendet oder insgesamt wenig behandlungsintensiv, bestehen für die Straflosigkeit in Folge einer Beschuldigung eines Missbrauchs durch den Arzt gute Aussichten.

Noch strengere Regeln bei Psychotherapie

Sind Sie allerdings Psychiater oder psychologischer Psychotherapeut, oder arbeiten Sie als Heilpraktiker psychotherapeutisch, greift auch diese Möglichkeit einer Beziehung auf Augenhöhe als Ausnahme von der Strafbarkeit nicht. Vielmehr gilt dann § 174c Abs. 2 – eine Vorschrift, die nur für psychotherapeutisch arbeitende Betroffene gilt.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist § 174 c Abs. 2 StGB indes eng auszulegen, sodass Sie nur dann Risiko der Strafbarkeit entsprechend § 174 c Abs. 2 StGB laufen, wenn Sie über eine Qualifikation nach §§ 5, 6 PsychThG verfügen.

Gefahrenquelle: Medizinisch indiziert und als sexuelle Handlung missverstanden

Der Patient oder die Patientin ist in der Regel medizinischer Laie. Das birgt das Risiko, dass er/sie Ihre Handlungen insbesondere im Nachhinein einer Behandlung als sexuelle Handlungen „versteht“. In erster Linie betroffen sind Sie hier leider als Orthopäde sowie als Physiotherapeut, vor allem dann, wenn Sie auch osteopathisch arbeiten.
Schnell wird Ihnen hier vorgeworfen, Sie haben angeblich bei der Untersuchung des Beckenbodens die Schamlippen berührt. Oder seien beim Betasten der Leiste, des Schambeins oder der Symphyse von Bandscheibe und Schambeingefüge auf Schmerz und Strukturveränderung sexuell übergriffig geworden. Gleiches bei der Behandlung und Untersuchung des Rippenbogens/Brustbeines.

Ebenso als Gynäkologe bei der Erhebung von Tastbefunden und als Anästhesist aufgrund des Nachwirkens von Narkotika. Aber auch immer dann, wenn Sie medizinisch bei Ihrer Tätigkeit Körperkontakt mit einem Patienten oder einer Patientin haben — etwa als Augenarzt oder Zahnarzt.

Lesen Sie mehr zum Gefährdungs-Potenzial einzelner medizinischer Berufsgruppen:

  • Orthopädie, Osteopathie und Chiropraktik

    Bereits anerkannte medizinische Fachbücher beschreiben für Untersuchungen bei Störungen des Lenden-, Becken,- Beinbereiches: die Betastung (Palpation) neben der Inspektion und Funktionsanalyse als das „sichere Standbein der Chirodiagnostik“; so etwa Tilscher & Eder, 2008.

    Denn nur so kann der Arzt durch die Strukturpalpation anatomischen Strukturen in Hinblick auf Resistenz, Konsistenz und Spannung beurteilen und so Rückschlüsse auf krankhafte Veränderungen ziehen. Gleichzeitig kann er mit der Schmerzpalpation durch die Rückmeldung des Patienten ein akutes krankhaftes Geschehen aufspüren.

    Insbesondere nimmt das Becken bei der Behandlung von LWS-Beschwerden eine Schlüsselrolle ein, zumal LWS-Beschwerden zumeist ja mit Beschwerden der Becken- und Beinregion einhergehen.

    Die Palpation, also die manuelle Untersuchung eines Patienten durch Ertasten von Körperstrukturen mit einem oder mehreren Fingern bzw. Händen auf Schmerz und Strukturveränderung kann naturgemäß nur am entkleideten Patienten erfolgen; der tastende Finger berührt die Haut und nimmt dann den s.g. Tiefen-/Strukturkontakt zur entsprechenden anatomischen Struktur auf.

    Bekanntermaßen liegen nun einmal Ansatzpunkte von Muskeln am Schambeinast und somit in unmittelbarer Nähe der äußeren Schamlippen/des Hodens. Und kann es bei der Palpation aufgrund der anatomisch unmittelbaren Nähe fast zwangsläufig zur außenseitigen Berührung der äußeren Schamlippen kommen.

    In der Fantasie der einen oder anderen Patientin will sie sodann bei der Untersuchung „sexuell missbraucht“ worden sein und erstattet — erfahrungsgemäß nach etlichen „Besprechungen“ im Bekanntenkreis — Strafanzeige gegen ihren Arzt und/oder erhebt Beschwerde bei der Landesärztekammer.

    So hat es leider jedenfalls die bisherige Erfahrung gezeigt.
    Zugleich: die Verteidigungsmöglichkeiten sind hier sehr gut, sodass die Ermittlungsverfahren wegen einer als „sexuell“ missverstandenen medizinischen Handlung gute Aussichten auf eine „geräuschlose“ Einstellung haben.

    Das jeweilige Berufsgericht kann – als gravierendste Sanktion- die Berufsunwürdigkeit eines Kammermitglied aussprechen.

    Grundlegend für alle Fragen rund um den Widerruf der Approbation als Arzt sind zwei Vorschriften der BÄO; vergleichbare Vorschriften finden sich für Apotheker in § 2 ApoG, § 3 PsychThG sowie für Zahnärzte § 4 As.2 ZHG.

    § 3 I S.1 Nr. 2 BÄO, der für die Erteilung der Approbation als Arzt verlangt, dass der Antragssteller „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“.

    Und § 5 II S. 1 BÄO, wonach „Die Approbation zu widerrufen (ist), wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 I Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist“; mithin dem Arzt ein Verhalten vorgeworfen wird, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

    Zentral sind also die beiden Tatbestandsmerkmale der Unzuverlässigkeit und der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs.

  • Gynäkologie

    Auch als Gynäkologe ist Ihre Tätigkeit „gefahrgeneigt“ – jedenfalls, was die Fantasien der Patientinnen, also des vermeintlichen „Opfers“ betrifft. Hier wird dann die rein sachliche und medizinisch gebotene Untersuchung der Beckenbodenmuskulatur schnell zu einer sexuell beabsichtigten „Massage zur Entspannung der Beckenbodenmuskulatur“. Dies insbesondere dann, wenn bei einer Patientin der Verdacht auf Vaginismus, also Verkrampfung der Beckenbodenmuskulatur oder Zustand nach Fehlgeburt und Abrasio besteht.

    Häufig ist dann auch der Vorwurf einer längeren und intensiveren vaginalen Abtastung zu hören. Was auch nicht verwundert, wenn der Tastbefund etwa einen Größenunterschied der Eierstöcke ergab und die Untersuchung selbstverständlich medizinisch indiziert ist.

    Weitere „Missverständnisse“ angeblicher sexueller Handlungen ergeben sich bei Patientinnen mit Verdacht auf Endometriose. Hier erfolgt bekanntlich der Behandlungsablauf entsprechende dem Leitlinienprogramm der DGGG auch durch bimanuelle Palpation, also zum einen durch Einführen eines Fingers in die Vagina und das Auflegen der anderen Hand auf den unteren Bauchbereich. Auch ist es zur Verifizierung der Verdachtsdiagnose auf Endometriose bei der gynäkologischen Tastuntersuchung unabdingbar, druckempfindliche Stellen in bestimmten Bereichen des Beckens und rund um die Gebärmutter aufzuspüren.
    Dementsprechend kommt der behandelnde Arzt nicht umhin, bei der Tastuntersuchung zu prüfen, ob Druck auf bestimmte Bereiche rund um die Gebärmutter schmerzhaft ist. Auch Knoten und Verhärtungen im Bindegewebe des Beckens können ein Hinweis auf Endometriose sein. Entsprechend sind Form und Beschaffenheit der Organe mit einer Hand über die Bauchdecke und gleichzeitig mit der anderen Hand über die Vagina von innen zu ertasten.

    Da sich Endometrioseherde häufig auch an der Blase und am Harnleiter finden lassen, ist es medizinisch indiziert, die Scheidenwand unterhalb der Harnblase abzutasten. Können Resistenzen ertastet werden, ist zudem eine genauere Tastuntersuchung der vorderen Scheidenwand indiziert.

    Gleichzeitig ist die minutiöse Wahrnehmung jeglicher Reaktion der Patientin auf den jeweiligen Schritt des vorsichtigen Herantastens an etwaig pathologische Herde selbstverständlich erforderlich, sodass ein jeder untersuchende Gynäkologe auf den — konzentrierten und direkten — Blickkontakt zu der Patientin angewiesen ist. Hier indes sexuelles Interesse oder Erregung zu unterstellen, geht demnach völlig fehl, zeigt sich jedoch in der Praxis.

    Gleiches gilt für den sog. Vaginal-Touché, also einer intravaginalen Therapieform in der Osteopathie und Gynäkologie zur Beeinflussung von Druckpunkten, um Verspannungen zu lösen. Hilfreich ist diese Therapieform insbesondere bei Endometriose, extremen Regelschmerzen oder Steißbeinschmerzen

    Insgesamt sind die Verteidigungsmöglichkeiten bei einem falschen Vorwurf des Missbrauchs oder der Vergewaltigung durch den Arzt auch hier sehr gut, sodass die Ermittlungsverfahren mit entsprechender medizinischer Begründung gute Aussichten auf eine „geräuschlose“ Einstellung haben.

  • Anästhesie / bei ambulanten Eingriffen unter Propofol

    Als Anästhesist stellt sich die Frage falscher Beschuldigungen über angebliche sexuelle Übergriffe, insbesondere durch den Einfluss von Narkotika. Hier werden von den „Opfern“ sodann angebliche sexuelle Berührungen im Halbschlaf beschrieben und ist erhöhter Raum für entsprechende Projektionen.
    Insbesondere dann, wenn Sie in Ihrer Praxis ambulante Eingriffe unter Propofol-Sedierung vornehmen – wie etwa bei jeder Endosonographie, Koloskopie oder Austausch einer Spirale — ist die Gefahr falscher Beschuldigung hoch. Zumal sexuelle Fantasien immer wieder unter Propofol beobachtet werden. Entsprechend kann bereits eine sanfte Berührung an Arm oder Wange zur Prüfung der Vitalfunktionen als „sexuelle Belästigung“ missdeutet und zum Vorwurf des Missbrauchs oder der Vergewaltigung durch den Arzt gemacht werden. In derartigen Konstellationen wäre dann die Belastungsaussage von der Verteidigung einer besonderen Prüfung der Glaubhaftigkeit, insbesondere der speziellen Aussagetüchtigkeit zu unterziehen.

Schützen Sie sich als Arzt vor Vergewaltigungs- & Missbrauchsbeschuldigungen im Vorfeld!

Umso wichtiger ist es hier bereits im Vorfeld, entsprechende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, indem Sie sich mit dem Patienten bzw. der Patientin nicht allein im Behandlungsraum aufhalten. Und als Anästhesist, indem Sie nie allein im Aufwachraum nach dem Patienten sehen, geschweige denn, den Patienten allein in den Aufwachraum begleiten.
Gleichzeitig gilt natürlich: Je perfekter die Patientenaufklärung ist, also ausführlich, möglichst persönlich und vor allem schriftlich, desto besser sind Sie vor unberechtigten Strafanzeigen, Beschwerden oder gar einem Prozess vor Gericht geschützt.

Wenden Sie sich bitte gerne an mich für eine Präventivberatung.

Anne Patsch: Ihre kompetente Anwältin für Medizinstrafrecht und Sexualstrafrecht

Beim falscher Beschuldigung des Missbrauchs oder der Vergewaltigung durch Sie als Arzt kontaktieren Sie mich und nutzen Sie meine Erfahrung im Medizinstrafrecht! Als Anwältin habe ich mich auf das Approbationsrecht und das ärztliche Berufsrecht spezialisiert.

Lassen Sie uns bereits zu Beginn des Strafverfahrens effektiv Berufsverbot und Widerruf Approbation entgegenwirken. Daher: Folgen Sie nicht der Vorladung der Polizei. Dazu besteht keinerlei Verpflichtung!
Ich schreibe an die Polizei, dass Sie der Vorladung nicht folgen und von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Nach Sichtung der Belastungsaussage nehmen wir ausführlich Stellung zu den Tatvorwürfen.

Gerne berate ich Sie auch zum Tatbestand Korruption im Gesundheitswesen.

Ich berate Sie gern!