Landesärztekammer und Berufsverbände

Landesärztekammer, Bezirksverband, Kreisverband?

Landeskammer, Bezirksverband, Kreisverband – tatsächlich existiert auf den ersten Blick in jedem Bundesland eine fast unüberschaubare Anzahl der -jeweils eigenständigen- verschiedenen Körperschaften des Öffentlichen Rechts.

Denn je nach Beruf gibt eine einstufige oder mehrstufige Organisation der Berufsvertretung.

So bei Apothekern und Psychologischen Psychotherapeuten die einstufige Organisation mit Landesapothekerkammer und Landeskammer der psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten); bei Zahnärzten und Tierärzten die zweistufige Organisation mit zahnärztlichen Bezirksverbände und Landeszahnärztekammer, tierärztlichen Bezirksverbänden und Landestierärztekammer; und bei Ärzten die dreistufige Organisation mit ärztlichen Kreisverbänden, ärztlichen Bezirksverbänden und Landesärztekammer.

Zentrale Aufgabe der Landesärztekammer

Die zentralen Aufgaben der jeweiligen Landesärztekammern ist die Berufsaufsicht, mithin der Überwachung der Einhaltung der Berufsordnung orientieren an der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer.

Erlangt die Landesärztekammer Kenntnis von dem Vorwurf eines möglichen Verstoßes gegen eine Berufspflicht, also einem möglicherweise berufsunwürdigen Verhalten, kann sie auf dieses mit eigenen Sanktionen reagieren; bei massiven Vorwürfen auch die Durchführung des Verfahrens vor dem Berufsgericht beantragen.

Zumeist wird ein Vorwurf berufsunwürdigen Verhaltens über eine Patientenbeschwerde (oft Vorwurf von Sexualdelikt, Fehlbehandlung oder angeblich erhöhter Liquidation) oder Kollegen (Vorwurf unkollegiales Verhalten) an die Landesärztekammer herangetragen.

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Sanktionen der Landesärztekammer

Kommt die jeweilige Landesärztekammer zur Überzeugung, dass ein Arzt tatsächlich eine Berufspflicht verletzt hat, kann sie hierauf reagieren mit – auf unterster Stufe, z. B. bei Trunkenheitsfahrten - einer Mahnung durch den Präsidenten der Landesärztekammer; alternativ, einer Rüge durch den Kammervorstand bis zu einem Ordnungsgeld bis EUR 5.000.

Bei schwerwiegenden Verletzungen der Berufspflichten beantragt die Landesärztekammer ein berufsgerichtliches Verfahren vor dem Berufsgericht.

Kammergesetz

Entsprechend sind die Regelungen des jeweiligen Berufsrechts entsprechend dem jeweiligen Kammergesetz einzuhalten.

So geben sich die jeweiligen Kammern ein sog. Heilberufe-Kammergesetz; länderspezifisch variieren hier die Bezeichnungsvarianten wie etwa Kammergesetz für die Heilberufe, Kammergesetz oder Heilberufsgesetz. Entsprechend etwa für Niedersachsen das HKG (Kammergesetz für die Heilberufe); in Bayerm das HKaG (bayerisches Heilberufe-Kammergesetz).

Neben Regelungen über die Berufsausübung und Berufsvertretungen ist dort insbesondere die Berufsgerichtsbarkeit der jeweiligen Kammerangehörigen geregelt.

Erlangt also beispielsweise die Landesärztekammer, Apothekerkammer oder die Psychotherapeutenkammer über die Staatsanwaltschaft, über eine Patientenbeschwerde bei der Kammer oder einem Bezirksverband oder Mitteilung eines anderen Kammerangehörigen Kenntnis von einem möglichen Verstoß gegen die Berufsordnung und damit von einer möglicherweise berufsunwürdigen Handlung, kann sie das berufsgerichtliche Verfahren durch entsprechenden Antrag beim Berufsgericht einleiten.

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Berufsunwürdigkeit

Als „berufsunwürdig“ gilt eine Handlung dann, wenn der Arzt die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben soll.

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