Korruption im Gesundheitswesen

Das Gesundheitswesen in Deutschland ist anfällig für Korruption, da es an Transparenz mangelt und gleichzeitig unheimlich viel Geld im Spiel ist. Um die Korruptionsbekämpfung effektiver zu gestalten, trat am 1. November 2016 das „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“ in Kraft (auch Antikorruptionsgesetz genannt). Dieses Gesetz soll Korruption im Gesundheitswesen eindämmen, indem es Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen zum Straftatbestand erklärt. Bestechlichkeit (§ 299a StGB) und Bestechung (§ 299b StGB) gelten seitdem als Offizialdelikte und können nun von den Ermittlungsbehörden verfolgt werden, selbst wenn kein Strafantrag vorliegt. Ferner besteht in diesem Zusammenhang eine relative Antragspflicht, welche die „Verletzten der Tat“ (§ 299b StGB) dazu berechtigt, einen Antrag auf Strafverfolgung zu stellen. Dies sind im Einzelnen Patienten, Mitbewerber und Krankenkassen.

Im Folgenden erfahren Sie, wie das „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“ gestaltet ist und welche Strafen es vorsieht.

Was gilt als Korruption im Gesundheitswesen?

Im Strafrecht gelten Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung und Bestechung speziell durch Angehörige der Heilberufe als Korruptionsstraftaten im Gesundheitswesen. Diese sind im Strafrecht geregelt (§§§ 299a, 299b, 300 StGB sowie §§ 331 ff. StGB) und unterliegen hohen Strafdrohungen, da nach Ansicht des Gesetzgebers hier die besondere Gefahr bestehe, dass die Patienteninteressen hinter den wirtschaftlichen Interessen zurücktreten, indem Ärzte und Therapeuten ihre besondere Vertrauensstellung ausnutzen, um sich oder einem Dritten Vorteile zu verschaffen. Neben den strafrechtlichen Korruptionsverboten finden sich zudem im Sozialrecht und dem ärztlichen Berufsrecht Vorschriften, die die Unabhängigkeit der ärztlichen Heilbehandlung sicherstellen sollen.

 

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Wo findet Korruption im Gesundheitswesen statt?

  • bei der Erstellung und Veröffentlichung wissenschaftlicher Leitlinien
  • in der medizinischen Forschung
  • im Rahmen wissenschaftlicher Veröffentlichungen
  • bei der Arzneimittelzulassung
  • bei der Überwachung der Arzneimittelsicherheit
  • bei der Regulierung und Gesetzgebung bzw. der Aufsicht über deren Einhaltung
  • bei den im Gesundheitswesen tätigen Leistungsanbietern
  • bei den potenziellen Leistungsempfängern

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Wichtige Unterscheidungen bei Korruptionsdelikten im Gesundheitswesen

Das Fordern, das Versprechen lassen oder die Annahmen von Vorteilen ist als Vorteilsannahme bzw. Bestechlichkeit strafbar. Während die Gegenleistung bei der Vorteilsannahme laut Strafrecht die Dienstausübung als solche darstellt, bezieht sich die Bestechlichkeit auf eine ganz konkrete Diensthandlung. Spiegelbildlich zu der Empfängerseite stellt die Vorteilsgewährung bzw. die Bestechung das Anbieten, das Versprechen oder das Gewähren eines Vorteils unter Strafe.

Ferner gilt für die Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen: Die Vorteilsannahme bzw. die Bestechlichkeit kann nur durch einen (europäischen) Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten begangen werden. Hierunter fallen insbesondere die Beschäftigten eines Universitätsklinikums. Die Vorteilsgewährung bzw. die Bestechung kann dagegen von Jedermann begangen werden.

Arzt & Bestechung: Sondervorschriften zur Bestechlichkeit bzw. Bestechung im Gesundheitswesen

In puncto Ärzte und Bestechung ist anzumerken: Da der niedergelassene Kassenarzt nach der Rechtsprechung kein Amtsträger ist, kann er sich nicht wegen einfacher Vorteilsannahme bzw. Bestechung strafbar machen. Der Gesetzgeber hat deshalb die Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen eigens unter Strafe gestellt (§§ 299a ff. StGB).

Täter kann jeder Angehörige eines Heilberufs sein, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung durchlaufen muss. Darunter fallen unter anderem folgende medizinische Berufe:

  • Humanmediziner
  • Tierärzte
  • Zahnärzte
  • Krankenpfleger
  • Physiotherapeuten

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Gemeinsamkeiten aller Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen

Die strafrechtlichen Korruptionsverbote in Deutschland unterscheiden sich in Einzelheiten, weisen aber auch viele Gemeinsamkeiten auf. Diese sind im Einzelnen:

Vorteil

Kern aller Korruptionsdelikte ist der Vorteilsbegriff. Vorteil ist jede Zuwendung, auf die der Empfänger keinen Anspruch hat und die seine Lage objektiv verbessert. Denkbar sind etwa sachliche Zuwendungen wie Provisionsgelder oder Geschenke. Aber auch immaterielle Zuwendungen wie Auszeichnungen fallen darunter.

Strafrechtlich relevant sind im Zusammenhang mit Korruption im Gesundheitswesen aber nur sozial inadäquate Zuwendungen. Hier kommt es darauf an, ob im Einzelfall der Eindruck der Käuflichkeit entsteht. So bleiben kleine Geschenke wie eine Tafel Schokolade oder Werbekugelschreiber in der Regel straflos, weil ihnen die Eignung zur Entscheidungslenkung in medizinischen Berufen fehlt. Letztlich kommt es aber immer auf die Einzelfallumstände an.

Unrechtsvereinbarung

Die Rechtsprechung fordert darüber hinaus eine sog. Unrechtsvereinbarung, sodass nicht jeder Vorteil zwingend zur Strafbarkeit führt. Erst wenn der Vorteil zu der gewünschten Dienstausübung in einem (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarten Austauschverhältnis im Sinne von Leistung und Gegenleistung steht, kommt eine Strafbarkeit gemäß der Korruptionsdelikte in Betracht. Hintergrund ist im Hinblick auf die Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen, dass es dort durchaus zulässige Kooperationsformen gibt. So kann etwa die Drittmitteleinwerbung zu den Dienstpflichten eines Arztes gehören. Das so entstehende Spannungsfeld soll in den einschlägigen medizinischen Berufen mit dem Erfordernis einer Unrechtsvereinbarung aufgelöst werden.

Rechtfertigungsmöglichkeit bei Behördenbeteiligung

Strafbar macht sich nicht, wer als Empfänger die Annahme des Vorteils von der zuständigen Behörde vorher genehmigen lässt oder wenn die zuständige Behörde die Annahme des Vorteils auf unverzügliche Anzeige des Empfängers hin genehmigt.

 

Rechtsfolgen von Verstößen

Die Verletzung strafrechtlicher Verbote kann in Deutschland für die Angehörigen der Heilberufe gewichtige strafrechtliche sowie außerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen:

 

Strafrechtliche Folgen

Je nach Delikt im Zusammenhang mit Korruption im Gesundheitswesen droht bei Verstößen gem. Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Der Strafrahmen erhöht sich laut Strafrecht bei allen Korruptionsdelikten, wenn ein besonders schwerer Fall (§§ 300, 335 StGB) vorliegt. Das ist in der Regel der Fall, wenn sich die Tat auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht, oder der Täter wiederholt gegen strafrechtliche Korruptionsverbote verstößt.

Zudem kann nach § 70 StGB auch ein Berufsverbot verhängt werden.

Außerstrafrechtliche Folgen

Neben den strafrechtlichen Folgen drohen oftmals auch außerstrafrechtliche Sanktionen, die nicht selten die Existenz der Betroffenen gefährden.
So kommt nach rechtskräftiger Verurteilung durch ein Strafgericht ein Approbationswiderruf gem. § 5 II 1 i.V.m. § 3 I Nr. 2 BÄO in Betracht. Bereits während des laufenden Strafverfahrens kann gem. § 6 I 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der Approbation angeordnet werden. Informationen zum Approbationsrecht finden Sie ebenfalls auf meiner Webseite.

Kassenärzten drohen Disziplinarverfahren und schlimmstenfalls der Entzug der Kassenzulassung. Auch Informationen zum ärztlichem Berufsrecht finden Sie auf medizinstrafrecht-bundesweit.de.

Ebenso sind die Berufsgerichte nach den einschlägigen Landesgesetzen berechtigt, Sanktionen zu erlassen. So können etwa Warnungen ausgesprochen oder empfindliche Bußgelder verhängt werden.

Mein Name ist Anne Patsch und ich bin Ihre kompetente Anwältin für Medizinstrafrecht. Ich betreue Sie als Arzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker oder Physiotherapeut, wenn Ihnen eine Straftat vorgeworfen wird. Treten Sie jetzt mit meiner Kanzlei für Medizinrecht und Strafrecht in Kontakt und vereinbaren Sie einen Termin.

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