Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte

Ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte wird vor einem Berufsgericht verhandelt, wenn dieser zur Anzeige gebracht wird. Abhängig von Schwere, Kontext und Umstand sind für die Ärztin oder den Arzt Sanktionen mit zivil- und berufsrechtlichen Konsequenzen möglich. Kurzum: Ein erstmaliger oder wiederholter Verstoß gegen die Berufsordnung kann erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Zukunft und das gesellschaftliche Ansehen haben.

Mein Name ist Anne Patsch und ich bin Ihre Expertin für Medizinstrafrecht. Als Fachanwältin für Medizinrecht und Strafrecht bin ich versiert im Umgang mit Vorwürfen bzgl. Verstößen gegen die ärztliche Berufsordnung aufgrund von
laufenden oder bereits rechtskräftigen Strafverfahren und verhelfe Ihnen als im Strafrecht Beschuldigten zu ihrem Recht.

Gleichzeitig – und das ist die Besonderheit meiner Spezialisierung — kenne ich das Berufsrecht der Ärzte sowie das Berufsrecht der Psychotherapeuten, Physiotherapeuten und Heilpraktiker sowie dessen Komplexität und biete Ihnen aufgrund meines Sachverstandes und meiner 20-jährigen bundesweiten Erfahrung die optimale juristische Unterstützung. Treten Sie direkt mit meiner Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Die ärztliche Berufsordnung & Berufsgerichte für Heilberufe

Für die Sanktionierung von Verstößen gegen die Berufsordnung der Ärzte sind die Ärztekammer und entsprechende Gerichte verantwortlich. Jedes Bundesland verfügt über jeweils ein Berufsgericht für die Heilberufe. Beispielsweise ist in Hessen das Verwaltungsgericht Gießen Sitz des erstinstanzlichen Heilberufsgerichts für Hessen mit Berufungsinstanz beim Verwaltungsgerichtshof Kassel.

Heilberufskammern wie die Ärztekammer unterliegen der Rechtsaufsicht des Landesministeriums für Gesundheit, jedoch nicht der Fachaufsicht der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde. Dies bedeutet, die Aufsichtsbehörde prüft die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Heilberufskammer. Sie agiert demnach als sog. Rechtsaufsicht, prüft jedoch nicht die Zweckmäßigkeit der Entscheidung und ist folglich keine Fachaufsicht.

Aufgabe des Berufsgerichts ist die Sanktionierung möglicher berufsunwürdiger Handlungen und Verstöße gegen die Berufsordnung der Ärzte auf Antrag der jeweiligen Landesärztekammer. Beschuldigte müssen sich beim zuständigen Gericht verantworten.

Länderspezifisch ist das Berufsgericht beim Verwaltungsgericht, beim Zivil- oder Strafgericht oder bei der Ärztekammer selbst angegliedert. Vorsitzender ist immer ein Jurist.

Berufsgericht: Sanktionen

Das jeweilige Heilberufs-Kammergesetz regelt die jeweiligen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber einem Mitglied der Ärztekammer bei strafrechtlich relevanten sowie nicht strafrechtlich relevanten Vorwürfen.

Denkbare berufsgerichtliche Konsequenzen sind möglich

  • von einer bloßen Verwarnung,
  • Rüge oder Bußgeld
  • bis hin zum Verlust der Approbation
  • und damit einhergehend Feststellung der Berufsunwürdigkeit.

Erfordernisse für berufsrechtliche Verfahren gegen Ärzte

Voraussetzung jeglicher Sanktion durch das Berufsgericht ist eine berufsunwürdige Handlung und somit ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte.

Dies können auch bereits nicht-strafrechtlich relevante Verstöße gegen die Berufsordnung sein wie etwa

  • Wettbewerbsverstöße – bei Apothekern beispielsweise auch der Verstoß gegen die Preisbindung verschreibungspflichtiger Medikamente durch Werbegaben,
  • unberechtigtes Führen einer Facharztbezeichnung,
  • unhygienische Zustände in Behandlungsräumen,
  • unkollegiales Verhalten
  • oder die verspätete Abgabe von Gutachten oder Befundberichten.

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Ferner drohen nach ärztlichem Standesrecht Sanktionen entsprechend des jeweiligen Heilberufe-Kammergesetzes bei einem strafrechtlich relevanten Vorwurf eines Verstoßes gegen die ärztliche Berufsordnung im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Dazu zählen unter anderem der Vorwurf sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses, der Vorwurf von Abrechnungsverstößen, Behandlungsfehlern, der Vorwurf der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht oder der Vorwurf der Ausstellung unrichtiger Gesundheitszeugnisse.

Die Verletzung der Berufspflicht stellt einen ernsten Verstoß gegen die Berufsordnung dar und bringt den gesamten Berufsstand in Verruf. Als Fachanwältin für Medizin- und Strafrecht verhelfe ich Ihnen zu Ihrem Recht und wahre Ihr gesellschaftliches und berufliches Ansehen.

Vorwurf einer Straftat durch die Polizei/Staatsanwaltschaft

Vergehen im Privaten können unter Umständen ebenfalls als Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte geahndet werden und für Beschuldigte berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere, wenn gegen sie im privaten Bereich der Vorwurf einer Straftat durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft erhoben wurde – etwa wegen einer angeblichen Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt. Auch der Vorwurf eines Sexualdelikts, sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung oder der Besitz bzw. das Verbreiten von Kinderpornographie werden (auch) vor dem Berufsgericht und der Ärztekammer verhandelt.

Gleichzeitig können auch leichtere Delikte wie der Vorwurf einer Beleidigung das berufsrechtliche Verfahren auslösen.
Neben bzw. nach dem „normalen“ Strafverfahren kommt es daher also in aller Regel wegen derselben Angelegenheit zusätzlich zu einem Verfahren vor dem Berufsgericht, da der Tatbestand wegen der Annahme der Unwürdigkeit
gleichzeitig einem Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte entspricht.

  • Sanktionsmöglichkeit: Widerruf der Approbation bei berufsrechtlichen Verfahren gegen Ärzte

    Der Widerruf der Approbation als Arzt, Apotheker oder Psychotherapeut stellt die am meisten einschneidende Sanktion sowie Eingriff in die im Grundgesetz garantierte Berufsfreiheit dar (Art. 12 I 1 GG). Als belastender Verwaltungsakt ist sie nur dann rechtmäßig, wenn sie im konkreten Einzelfall „geeignet, erforderlich und angemessen“ ist, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung zu schützen.

    Dies ist als zwingendes Recht ohne jeglichen Ermessensspielraum dann der Fall, wenn der Arzt, Apotheker oder Psychotherapeut sich eines Verhaltens schuldig gemacht haben soll, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des seines Berufs ergibt. Dies liegt bei besonders schwerwiegenden Verstößen gegen die ärztliche Berufsordnung vor.

    Berufsunwürdigkeit eines Mitglieds der Ärztekammer

    Das jeweilige Berufsgericht kann als gravierendste Sanktion die Berufsunwürdigkeit eines Kammermitglieds aussprechen.
    Grundlegend für alle Fragen rund um den Widerruf der Approbation als Arzt sind zwei Vorschriften der BÄO; vergleichbare Vorschriften finden sich für Apotheker in § 2 ApoG, § 3 PsychThG sowie für Zahnärzte § 4 As.2 ZHG.
    § 3 I S.1 Nr. 2 BÄO, der für die Erteilung der Approbation als Arzt verlangt, dass der Antragssteller „sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“.

    Ferner ist bei Verstößen gegen die Berufsordnung der Ärzte § 5 II S. 1 BÄO relevant, wonach „Die Approbation zu widerrufen ist, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 I Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist“, mithin dem Arzt ein Verhalten vorgeworfen wird, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt.

    Zentral sind also die beiden Tatbestandsmerkmale der Unzuverlässigkeit und der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs.

  • Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs

    Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs bedeutet den Verlust des mit dem Arztberuf einhergehende Ansehen und Vertrauen in der Gesellschaft aufgrund begangener Straftaten, selbst wenn diese ausschließlich im privaten Bereich erfolgt sind. Relevant sind hier insbesondere Sexualstraftaten und Betrug. So stellen mitunter also auch Vergehen im Privaten Verstöße gegen die Berufsordnung der Ärzte und Ärztinnen dar, die für Beschuldigte weitreichende berufliche Konsequenzen haben können.

  • Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs

    Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs liegt dann vor, wenn bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewichtige Anhaltspunkte erwarten lassen, dass der Arzt aufgrund seiner Gesamtpersönlichkeit für die Zukunft seinen ärztlichen Pflichten nicht mehr nachkommen wird.

  • Ablauf des Verfahrens beim Berufsgericht

    Auf Antrag der zuständigen Landesärztekammer wird die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen die jeweilige Vorschrift des Heilberufsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Berufsordnung (BO) veranlasst.

    Dies ist bei Verstößen gegen die Berufsordnung der Ärzte insbesondere dann der Fall, wenn die Ärztekammer die ihr verfügbar höchste Sanktion – die Rüge mit Ordnungsgeld – als nicht ausreichend angesehen wird.

    Sowie auch dann, wenn das von der Ärztekammer sanktionierte Kammermitglied mit der Sanktion nicht einverstanden ist und Widerspruch hiergegen einlegt. In diesen Fällen prüft das Berufsgericht die Rechtmäßigkeit der Sanktion durch die Ärztekammer (zumeist handelt es sich um die Rüge mit Ordnungsgeld). Kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Sanktion der Kammer zu Recht erfolgte, bestätigt es diese.

    Das Berufsgericht für Heilberufe ist - je nach Bundesland - am Verwaltungs-, Straf- oder Zivilgericht angebunden

    Wie bereits eingangs erwähnt, sind die Berufsgerichte für Heilberufe für Verfahren rund um Verstöße gegen die Berufsordnung der Ärzte zuständig. Das Berufsgericht ist je nach Bundesland bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht, Strafgericht oder Zivilgericht angebunden. Den Vorsitz hat immer ein Berufsrichter inne. Beisitzende Richter sind jeweils zwei Kammerangehörige, also ebenfalls Berufsträger. Je nach Bundesland werden sie von der Landesärztekammer vorgeschlagen und durch das Verwaltungsgericht bzw. Straf- oder Zivilgericht bestellt.

    Verhandelt wird vor dem Berufsgericht in der Regel nach den Vorschriften der Strafprozessordnung.
    Anklagevertreter vor dem Berufsgericht ist der von der jeweiligen Ärztekammer beauftragte Mitarbeiter.
    Prozessgegenstand hierbei ist einzig derjenige Sachverhalt, der in einem zumeist vorangegangenen Strafverfahren noch nicht erfasst wurde (sog. „berufsrechtlichen Überhang“).

    Nach Plädoyer des Anklagevertreters sowie des Verteidigers zum vorgeworfenen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte ergeht ein Urteil – im ungünstigen Fall dahingehend, dass die allgemeinen Berufs- und ärztlichen Pflichten, nach § 2 Absatz 2 der ärztlichen Berufsordnung, also der Generalklausel zur gewissenhaften Berufsausübung, verletzt wurden.

    Verschiedene Sanktionsstufen bei einem Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung

    Das Berufsgericht kann mit zunehmender Eskalationsstufe als Sanktion auf unterster Stufe eine Warnung, einen Verweis oder die Entziehung des passiven Berufswahlrechts (Kammerwahl) aussprechen, ferner eine Geldbuße bis zu EUR 50.000 verhängen oder als gravierendste Sanktion die Unwürdigkeit zur Ausübung des Berufs feststellen. Mithin ist dies die Grundlage für den Entzug der Approbation durch die Aufsichtsbehörde (in der Regel das Regierungspräsidium), die den Entzug der Approbation in eigenem Ermessen sodann auch umsetzt.

    Auch hier bestünden bei einem Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte also noch anwaltliche Einflussmöglichkeiten, um diesen letzten Schritt abzuwenden.
    Maßgebliche Kriterien für die Art und Höhe der ausgeurteilten Sanktion sind neben der Schwere des Vorwurfs etwa die Frage, ob sich der dem Verfahren nach ärztlichem Standesrecht gegenständliche Vorwurf im beruflichen oder im privaten Bereich des betroffenen Arztes ereignet hat; ferner, ob die Solidargemeinschaft hierdurch einen Schaden erlitt sowie, ob der Arzt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung berufstätig ist.

  • Disziplinarverfahren und Zulassungsentziehungsverfahren der KV

    Sind Sie Mitglied der Kassenärztlichen Vereinigung – als niedergelassener Arzt, der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, als ermächtigter Krankenhausarzt oder als angestellter Arzt in einem MVZ, kann neben dem berufsrechtlichen und/oder strafrechtlichen Verfahren ein Disziplinarverfahren der KV folgen. So haben Verstöße gegen die Berufsordnung der Ärzte und Ärztinnen, die eine strafrechtlichen Verurteilungen aufgrund eines im Rahmen der Berufsausübung begangenen Vermögensdeliktes nach sich ziehen (insbesondere Abrechnungsbetrug) Auswirkungen auf die Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung.

    Denn neben den Ärztekammern haben die Kassenärztlichen Vereinigungen eigene Disziplinarbefugnisse beim Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten.

    Vor der jeweiligen KV stellen sich sonach Disziplinarverfahren wegen möglichen Verstößen gegen das Vertragsarztrecht.
    Daneben stellen sich Entziehungsverfahren der vertragsärztlichen Zulassung, wenn die KV davon ausgeht, dass ein Vertragsarzt aus gesundheitlichen Gründen die vertragsärztliche Versorgung nicht sicherstellen könne. Oder aus anderen Gründen zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ungeeignet sei – z. B., wenn er innerhalb der letzten fünf Jahre vor seiner Antragsstellung drogen- oder alkoholabhängig gewesen sein soll.

    Verstöße gegen die vertragsärztliche Pflicht

    Die Disziplinarverfahren der Kassenärztlichen Vereinigung haben mögliche Verstöße gegen die vertragsärztliche Pflicht zum Gegenstand. So etwa bei

    • der Verweigerung einer Behandlung gegenüber einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung,
    • bei Verstoß gegen die Pflicht zur wirtschaftlichen Aufklärung bei sog. Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL), die der Kassenpatient selbst bezahlen muss,
    • bei Verstoß gegen die Aufklärungspflicht im Rahmen von Plausibilitäts- und Strafverfahren sowie Wirtschaftlichkeitsprüfungen,
    • bei Verstoß gegen die Präsenzpflicht,
    • bei Verstoß gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung,
    • bei Verstoß gegen die Fortbildungspflicht,
    • bei Verstoß gegen die Pflicht zur Teilnahme am Notdienst und
    • bei Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Dokumentation.

    Weiter können Disziplinarverfahren Folge von Patientenbeschwerden bei den Kammern oder Berufsverbänden sein — etwa wegen langer Wartezeiten auf einen Untersuchungstermin (Verstoß gegen die vertragsärztliche Pflicht durch Nichtbehandlung von GKV-Patienten). Auch eine Doppelabrechnung einer Leistung, die der Patient bereits als IGeL beglichen hat, ziehen ein Disziplinarverfahren nach sich.

    Sanktionen bei Verstößen gegen die vertragsärztliche Pflicht

    Die Sanktionierungsmöglichkeiten der Disziplinarausschüsse der Kassenärztlichen Vereinigungen ergeben sich aus der Disziplinarordnung der jeweiligen Satzung.

    Denkbare Sanktionen nach der Missachtung der Compliance-Richtlinien reichen von Verwarnung, Verweis, Geldbuße, dem Ruhen der Zulassung bis zu maximal 2 Jahren (vgl. § 81 Abs. 5 SGB V) sowie einem Zulassungsentziehungsverfahren bei schwerwiegenderen Verstößen.
    Über entsprechende Maßnahmen und Sanktionen entscheidet der Disziplinarausschuss in mündlicher Verhandlung durch schriftlichen Bescheid.

    Daneben hat die KV auch die Möglichkeit, per Verwaltungsakt (Bescheid) und unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsakts Ihre Suspendierung auszusprechen. Hier gilt es, sich also dringend zu wehren und Widerspruch gegen den Verwaltungsakt sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu erreichen.

    Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat – in unserem Fall also die KV – kann versuchen, dies zu verhindern, indem sie den sogenannten Sofortvollzug des Verwaltungsaktes anordnet. Konkret bedeutet dies, dass er sofort mit Erlass Wirkung entfaltet, auch wenn er rechtswidrig ist. Und Sie bereits ab Erlass des Bescheids über die Suspension nicht mehr als Kassenarzt bzw. Psychotherapeut mit KV-Sitz arbeiten und abrechen dürften. Daher gilt es in derartigen Konstellationen, gegen den Sofort-Vollzug des Verwaltungsakts vorzugehen; also die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen.

    Wird Ihnen ein Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte vorgeworfen, der Ihre Mitgliedschaft in der Kassenärztlichen Vereinigung bedroht, sollten Sie sich unverzüglich von einem Fachanwalt für Medizinrecht beraten lassen.
    In derartigen Fällen sollten wir dringend Einsicht in das Arztregister sowie in die Ihre Person betreffenden Registerakten nehmen, um zu prüfen, ob die KV denn überhaupt von zutreffenden Sachverhalten als Grundlage der Disziplinarmaßnahme ausgeht. Und gegen einen negativen Bescheid des Disziplinarausschusses Klage zum Sozialgericht erheben.

Ich berate Sie beim Vorwurf eines Verstoßes gegen die Berufsordnung der Ärzte qualifiziert zu den entsprechenden juristischen Schwerpunkten. Außerdem vertrete Sie in allen Instanzen und biete Ihnen gegebenenfalls eine unabhängige Zweitmeinung zu Ihrem persönlichen Anliegen. Dabei unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung im ärztlichen Standesrecht und dem nötigen Fingerspitzengefühl, um existentielle Gefährdungen von Ihnen abzuwenden und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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Enge Verzahnung von Berufsrecht und Strafrecht

Die Nichteinhaltung der ärztlichen Pflichten stellt einen Verstoß gegen die Berufsordnung der Ärzte und Ärztinnen dar, kann aber auch strafrechtliche Auswirkungen haben. Das zuständige Berufsgericht oder die entsprechende Approbationsbehörde haben Zugriff auf die Strafakte des Beschuldigten und dürfen Einträge in einem berufsrechtlichen Verfahren gegen Ärzte vorbringen. Aus diesem Grund sollten bei der anwaltlichen Vertretung insbesondere bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Berufsordnung der Ärzte straf- und berufsrechtliche Aspekte Hand in Hand gehen. Als Fachanwältin für Medizinrecht und Strafrecht sind Sie daher bei mir in besten Händen.

Bei strafrechtlichen Vorwürfen, die bereits ein Fachanwalt für Strafrecht Ihres Vertrauens begleitet hat, begleite ich Sie gerne in dem hierdurch ausgelösten bzw. sich hieran anschließenden berufsrechtlichen Verfahren. In der Vergangenheit hat insbesondere der Austausch zwischen dem jeweiligen Strafverteidiger und mir hinsichtlich der berufsrechtlichen Fragen bewährt. Denn gute Verteidigung kann immer nur mit Blick auf die Approbation erfolgen!

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