Approbation mit Anwalt verteidigen

Die Strafverteidigung für Mediziner ist immer auch sehr stark mit dem ärztlichen Berufsrecht bzw. dem Berufsrecht der Heilberufe verbunden. Alle Entscheidungen, die in einem der Bereiche getroffen werden, haben in der Regel auch rechtliche Konsequenzen für den jeweils anderen Bereich. Dies liegt daran, dass die zuständige Landesärztekammer nach Erhalt von Informationen durch die Staatsanwaltschaft oder anderweitig - beispielsweise durch Patientenbeschwerden oder Kollegen - im konkreten Fall von einem beruflichen Fehlverhalten ausgeht. Sowohl die Landesärztekammer als auch das Berufsgericht gehen davon aus, dass der berufliche Unrechts- und Schuldgehalt einer Straftat über den strafrechtlichen Unrechts- und Schuldgehalt hinausgeht.

Als erfahrene Anwältin für Medizinstrafrecht sehe ich meine Aufgabe daher nicht nur darin, die Strafverteidigung zu übernehmen, sondern gleichsam auch darin, als Anwältin Ihre Approbation zu schützen. Ihre Strafverteidigung als Arzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker und Apotheker bzw. Angehöriger eines sonstigen Heilberufs kann somit nur dann effektiv und erfolgreich sein, wenn wir gleichzeitig die sich aus dem Ausgang des Strafverfahrens ergebenden berufsrechtlichen Folgen in die Verteidigung einbeziehen.

Widerruf der Approbation: Rechtsanwalt einschalten

Die gravierendste Folge einer strafrechtlichen Verurteilung ist immer der Widerruf der Approbation als Arzt (Facharzt oder Allgemeinmediziner), Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Psychotherapeut durch die Approbationsbehörde oder das Berufsgericht.
Weitere, mögliche berufsrechtliche Folgen sind zudem:

  • die Anordnung des Ruhens der Approbation, § 6 BÄO,
  • die Untersagung der Berufsausübung durch ein Strafgericht gem. § 70 StGB,
  • sowie bei Ärzten und Psychotherapeuten mit KV-Zulassung auch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gem. § 81 V SGB V i. V. m. den Satzungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Entzug der Kassenzulassung

Neben der Sanktionsmöglichkeiten im Approbationsrecht der entsprechenden Behörden kann es auch zu Verfahren vor den Ärztekammern kommen - und dies nicht nur bei strafrechtlicher Verurteilung. Diese können wiederum ein berufsgerichtliches Verfahren, also ein Verfahren vor dem Berufsgericht, einleiten. Hält die zuständige Landesbehörde die Sanktionen der ärztlichen Berufsordnung für unzureichend, kann auch sie ein Approbationsentzugsverfahren einleiten.
Die Sanktionen, die Ihrer Approbation und damit Ihrer beruflichen Zukunft drohen können, sind also umfassend. Deshalb ist es umso wichtiger, dass sich frühzeitig ein Anwalt um Ihre Approbation kümmert.

Der Widerruf der Approbation kann also - als äußerstes Mittel - auch durch das Berufsgericht erfolgen; zumeist ist dies nach strafrechtlichen Verurteilungen der Fall (sog. berufsrechtlicher Überhang) und beginnt meist mit einer scheinbar harmlosen „Einladung“ zu einem Gespräch mit dem Vorsitzenden des Vorstands der örtlich zuständigen Ärztekammer.
Daneben bestehen die möglichen Maßnahmen der Berufsgerichte darin, einen eine Warnung oder einen Verweis aussprechen; die Entziehung des passiven Berufswahlrechtes oder eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro zu verhängen. Bereits die Entziehung des Berufswahlrechts und Geldbußen werden durch die Berufsgerichte in der Praxis aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes restriktiv gehandhabt.

Ich berate Sie gern!

Anwalt für Approbations- und Berufsrecht

Als Anwältin für Medizinstrafrecht habe ich mich auf Vorwürfe nach § 174c StGB (z. B. Missbrauch oder Vergewaltigung durch den Arzt) sowie berufsrechtliche Konsequenzen nach einer strafrechtlichen Verfolgung von Medizinern und medizinischem Personal spezialisiert. Es ist mir ein besonderes Anliegen, als Anwältin Ihre Approbation zu schützen und Sie hinsichtlich des ärztlichen Berufsrechts bzw. des Berufsrechts der Heilberufe zu verteidigen - insbesondere wenn ein Widerruf derselben oder die Anordnung zum Ruhen der Approbation im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen einhergehen.

Nachfolgend führe ich rechtliche Fragen aus, mit denen meine Mandanten sich konfrontiert sehen:

  • Approbationsrecht: Approbation und Widerruf der Approbation

    Erteilung und Widerruf / Ruhen der Approbation sind in der Bundesärzteordnung (BÄO) geregelt. Ohne Approbation ist es für Sie nicht möglich, auch als Arzt zu praktizieren.
    Mit rechtskräftigem Widerruf der Approbation bzw. Anordnung des Sofortvollzugs des Widerrufsbescheids durch die Approbationsbehörde, ebenso bei Anordnung des Ruhens der Approbation ist dem Arzt sonach die Ausübung seines Berufs verboten.
    Die Gründe für den Widerruf bzw. die Anordnung des Ruhens der Approbation sind vielfältig und können auch fachliche oder gesundheitlicher Natur sein.

    Als Fachanwältin für Strafrecht und Medizinrecht mit Spezialisierung auf das Berufsrecht der Heilberufe ist es von besonderer Bedeutung für mich, insbesondere auf den Widerruf der Approbation bzw. die Anordnung des Ruhens im Zusammenhang mit strafrechtlichen Vorwürfen und Verurteilungen einzugehen.
    Denn im Kontext mit einem strafrechtlichen Vorwurf, insbesondere einer (drohenden) strafrechtlichen Verurteilung droht der Verlust der Approbation mit der Begründung der Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs. Mithin mit der Behauptung charakterlicher Mängel, die den Verlust des Vertrauens Patienten und damit der Allgemeinheit in den Beruf des Arztes rechtfertigen.

    Gesetzlich ist der Widerruf der Approbation als Arzt in § 5 BÄO abschließend geregelt. Während § 5 Abs. 1 BOÄ den Widerruf der Approbation wegen Ausbildungsmängeln bzw. fehlender Gleichwertigkeit eines ausländischen Medizin-Studiums regelt, und § 5 Abs. 2 S. 2 eine Ermessensentscheidung zum Widerruf der Approbation bei fehlender gesundheitlicher Eignung des Arztes zur Berufsausübung, betrifft § 5 Abs. 2 S. 1 BOÄ den Verlust der Approbation im Zusammenhang mit dem Strafrecht.

    So bestimmt § 5 Abs. 2 der BÄO, dass die Approbation zu widerrufen ist, „wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist.“
    Demnach ist der Widerruf der Approbation als Arzt also zwingend, wenn der Arzt sich „eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt“, § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BÄO.
    Kommt also die Approbationsbehörde zu dem Ergebnis, dass ein Arzt zur Ausübung des Arztberufs „unwürdig“ oder „unzuverlässig“ aufgrund eines Fehlverhaltens im privaten oder beruflichen Bereich ist, muss sie die Approbation widerrufen; über einen Ermessensspielraum verfügt sie dann nicht.

    Hauptsächlicher Anhaltspunkt zur Begründung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs ist sonach ein Strafverfahren, insbesondere eine strafrechtliche Verurteilung; sei es auch aufgrund eines bloßen Versuchs einer Straftat oder der Verwirklichung einer Straftat in einem sog. „minder schweren Fall“.

    Daneben ist selbst ein Strafurteil nicht automatisch Voraussetzung für den Widerruf der Approbation als Arzt aufgrund von Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit. Vielmehr kann die Approbationsbehörde oder das Berufsgericht die Approbation auch ohne eine strafrechtliche Verurteilung widerrufen.
    Zudem kann die Approbationsbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ebenso wie das Berufsgericht eigenständig und unabhängig von den Feststellungen der Strafjustiz Sachverhalte eigenständig ermitteln und bewerten.
    Es existiert ein Mindeststrafmaß – wie etwa die feste Größe von 90 Tagessätzen Geldstrafe- ab welchem die Unwürdigkeit erst angenommen werden kann.
    Entsprechend kann eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr nicht den Verlust der Approbation zur Folge haben, während in anderen Fällen bereits eine weitaus darunter liegende Freiheitsstrafe oder bloße Geldstrafe bei gleichzeitig noch übersichtlichem Schaden zum Widerruf der Approbation führen kann.

  • Ruhen der Approbation, § 6 BÄO

    Relevanz im Falle eines gegen einen Arzt geführten Strafverfahrens hat § 6 Abs. 1 Nr. 1 der BÄO. Demnach kann das Ruhen der Approbation „angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist“.

    Solange also noch nicht abschließend über den Entzug der Approbation entschieden werden kann, kann die Approbationsbehörde das Ruhen der Approbation – auch nur vorübergehend- anordnen.

    Auch hinsichtlich des Ruhens der Approbation sind wieder die Begriffe Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zentral.

    Zeitlich vor rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ist die Anordnung zum Ruhen der Approbation nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nur noch dann zulässig, wenn eine konkrete Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut besteht (BVerwG, Urteil vom 10.09.2020 – 3 C 13.19).
    Bis dato genügten allein hinreichender Tatverdacht, insbesondere der Eröffnungsbeschluss des Strafgerichts als Indiz für die hinreichende Verurteilungswahrscheinlichkeit.
    Die Approbationsbehörde hat also nunmehr in einem Bescheid zur Anordnung des Ruhens der Approbation, statt bestenfalls pauschaler Formularbegründung klar und ausführlich darzulegen, worin diese konkrete Gefahr durch das weitere Praktizieren des betroffenen Arztes bestehen soll.
    Daneben können gesundheitliche Gründe wie Suchtkrankheiten das Ruhen der Approbation rechtfertigen.

    Gegen eine unzulässige Anordnung zum Ruhen der Approbation kann ein Anwalt vorgehen. Durch die unbestimmten Rechtsbegriffe “Unwürdigkeit” und “Unzuverlässigkeit” bestehen hie Spielräume.
    Generell gilt:

    Kriterien für Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit sind insbesondere die „Art der Straftat, das Ausmaß der Schuld und der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Arztes“ (BayVGH BeckRS 2007, 29565; VG München 27.10.2009 – M 16 K 9.2003), mithin also Taten mit einer Strafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (Verbrechen) wie sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, Besitz kinderpornographischer Schriften oder schwere Körperverletzung.
    Ebenso bei den sog. Vorsatztaten, mithin Straftaten, die mit Wissen und Wollen und nicht nur fahrlässig begangen worden sind – hierzu zählen etwa sämtliche Sexualstraftaten sowie Straftaten gegen Leben und Gesundheit.

    Verallgemeinernd lässt sich sagen, dass es mit zunehmender Schwere des objektiven Unrechtsgehalts einer Straftat umso irrelevanter für die Feststellung der Unwürdigkeit ist, ob der Arzt die im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung oder im Privatbereich begangen haben soll.
    Insbesondere bei Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit kommt es aufgrund des Bildes in der Gesellschaft von dem Berufsbild des Arztes als Heilberuf zur Annahme der Unwürdigkeit auch dann, wenn die Straftat keinen Bezug zum Arztberuf aufweist.

    Umgekehrt ist bei weniger schweren Straftaten die Berufsbezogenheit Voraussetzung für die Annahme der Berufsunwürdigkeit. So etwa die Verurteilung eines psychologischen Psychotherapeuten wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses sowie die Verurteilung eines Jugendpsychotherapeuten wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften. Ebenso bei Verurteilung wegen sexueller Beleidigung einer Patientin sowie wegen sexueller Belästigung zweier Patientinnen, ferner bei Verurteilung eines Dermatologen wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs, indem er heimlichen Fotoaufnahmen (teilweise) unbekleideter Patientinnen gemacht hatte.
    Jenseits der Sexualdelikte aber „körpernahen“ Delikten wurde die Berufsunwürdigkeit von der Rechtsprechung u.a. auch angenommen bei unterlassener Hilfeleistung, schwerwiegenden Behandlungsfehlern nach persönlichem BtM-Konsum des Arztes, Brandstiftung, vorsätzlichen Körperverletzungen durch Impfungen ohne Indikation bzw. vorherige Aufklärung; Ziehen mehrerer Zähne ohne Indikation und Einwilligung des Patienten, bei wiederholten Verschreibens von Fentanylpflastern an erkennbar Drogenabhängige; bei der Verordnung von Benzodiazepinen ohne Indikation, Verstöße gegen das BtMG und der BtMVV bei einer Substitutionsbehandlung oder der Verordnung von Dopingmitteln.

    Im Rahmen der Vermögensdelikte lassen sich aus der Rechtsprechung beispielhaft anführen die Verurteilung wegen Betrugs unter Ausnutzen des Arzt-Patientenverhältnisses, Urkundenfälschung zulasten ärztlicher Kollegen und Vorteilsannahme, Untreue und Betrug im Zusammenhang mit finanziellen Zuwendungen von der Pharmaindustrie sowie schwere Fälle der Steuerhinterziehung bei gleichzeitig hohen Steuerrückständen, ferner die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs in einem besonders schweren Fall sowie bei dem Verlangen privater Zuzahlungen.

    Bei fahrlässigen Behandlungsfehlern, einfachen Steuervergehen oder Trunkenheitsfahrten im privaten Bereich hat die Rechtsprechung bisher keine Berufsunwürdigkeit angenommen.

    Droht der Widerruf der Approbation, liegt als Anwalt demnach der Schwerpunkt der Argumentation in der Auslegung der Begriffe “Unwürdigkeit” und “Unzuverlässigkeit” in Ihrem konkreten Einzelfall.

    Es gilt also, die Approbationsbehörde davon zu überzeugen, dass der gegen Sie erhobene Vorwurf bzw. Ihre rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat gerade nicht Ausdruck Ihrer Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs sind.

  • Berufsunwürdigkeit

    „Unwürdig zur Ausübung des Arztberufs ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), wer als Arzt „durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar ist (BVerwG BeckRS 2003, 21187) und damit dem Ansehen der Ärzteschaft schadet.

    Hierbei kann es sich um ein strafbares Verhalten im Privatbereich, also außerhalb der Berufsausübung wie auch um Straftaten mit Berufs- und Standesbezug handeln.

    Daneben genügt zur Annahme der Unwürdigkeit bereits wiederholte Verstöße gegen Berufspflichten jenseits eines Strafverfahrens. Umgekehrt muss eine strafrechtliche Verurteilung allein noch nicht den Verlust der Approbation bedeuten.
    Des „Ansehens und Vertrauens“ in den Arztberuf bedürfe es „im Interesse des Einzelnen und der Volksgesundheit“, indem „Patienten, die häufig wegen ihrer Schmerzen oder Gebrechen ihr ganzes Vertrauen in den Arzt als Helfer setzen, die Gewissheit haben, dass sie sich diesem ohne Skrupel voll und ganz anvertrauen dürfen und nicht durch ein irgend geartetes Misstrauen davon abgehalten werden, rechtzeitig ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen“ (OVG NRW MedR 1994, 72; BayVGH MedR 1991, 94).
    Unerheblich ist, ob das als „berufsunwürdig“ erachtete Verhalten des Arztes der Öffentlichkeit bekannt wird.

    Rechtssicherheit und Kasuistik sind hier groß. So sollte in einem Fall (VG Hamburg 23.1.2019 – 17 K 4618/18) für den Widerruf der Approbation ein nur „gesellschaftlich missbilligtes“ Verhalten eines Chefarztes aufgrund des Verstoßes gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung noch nicht ausreichen.

    Anders indes ein Fehlverhalten insbesondere gegen die Würde, seelische oder körperliche Unversehrtheit anderer Personen, so dass bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat sehr schnell ein schweres Fehlverhalten und damit die Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs angenommen wird.
    Entsprechend gefährdet insbesondere der Vorwurf bzw. die Verurteilung wegen eines Verbrechens (die Tatbestände Besitz kinderpornographischer Schriften, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern verfügen allesamt über die Mindeststrafandrohung von Freiheitsstrafe von bzw. über einem Jahr) die Approbation als Arzt selbst dann, wenn die fragliche Tat im Privatbereich begangen worden sein soll.
    Gleichzeitig kann bereits die sexuelle Belästigung einer Patientin/ eines Patienten oder ein einvernehmliches sexuelles Verhältnis mit dieser/diesem zur Feststellung der “Unwürdigkeit“ führen, wenn diese im Zusammenhang mit der ärztlichen Berufsausübung stehen.
    Die Feststellung der Unwürdigkeit zur Ausübung des Arztberufs bleibt also eine Entscheidung des jeweiligen Einzelfalls; Vorsatztaten, eine Straferwartung von Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, rücksichtsloses Gewinnstreben oder die Verursachung eines erheblichen Schadens können hierbei nur Anhaltspunkte sein.

    Wenn Sie gegen berufsrechtliche Sanktionen vorgehen wollen, sollten Sie in jedem Fall einen spezialisierten Anwalt einschalten, um Ihre Approbation bestmöglich zu schützen.

  • Argumentationsansätze im Verwaltungsverfahren

    In unserer juristischen Argumentation ist also darzulegen, dass die Ihnen angelastete Straftat auch weiterhin das Vertrauen der Allgemeinheit in Ihre ärztliche Integrität rechtfertigt.Weitere Ansätze ergeben sich in der Argumentation gegen die Annahme der „Unwürdigkeit“ aus dem Zeitabstand zu der fraglichen Verfehlung bzw. Straftat; ebenso Darlegung fehlenden Gewinnstrebens und ärztlicher Gewissenlosigkeit bei Vorwürfen etwa wegen Abrechnungsbetrug und Untreue.
    Vereinzelt lässt sich als „ultima ratio“ auch eine Vereinbarung mit der Approbationsbehörde treffen, wonach der Arzt auf die Approbation verzichtet und die Behörde hierfür im Gegenzug eine Übergangsfrist zur Abwicklung der Praxis gewährt. Erfolgsversprechender schon allein wegen des Zeitablaufs ist hingegen häufig der Rechtsweg, selbst wenn die Approbationsbehörde bereits den Sofortvollzug ihrer Entscheidung über den Widerruf der Approbation angeordnet hat.
    Vereinzelt kann es in einem laufenden Strafverfahren auch ratsam sein, auf die Approbation freiwillig zu verzichten (§ 9 BÄO) und später Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen. Denn dann kann gem. § 8 BÄO die Entscheidung über den Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zurückgestellt und zunächst - widerruflich und befristet, ggf. auch beschränkt auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen - eine Erlaubnis zur Ausübung des Arztberufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden.

  • Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung

    Bei dem Tatbestandsmerkmal der „Unzuverlässigkeit“ handelt es sich um eine Prognose auf der Grundlage des bisherigen Verhaltens wie etwa Verstößen gegen die Berufsordnung.
    Mithin, ob das bisherige Verhalten eines Arztes, seine „Gesamtpersönlichkeit“ und Lebensumstände die ernsthafte Erwartung rechtfertigt, dass er den Arztberuf künftig nicht mehr ordentlich ausüben wird – sei es, weil er als gewissenlos auffiel oder vorsätzlich Straftaten, die auf eine erhebliche kriminelle Energie schließen ließen.
    Auch hier ist die Kasuistik groß. So wurde in der Rechtsprechung Unzuverlässigkeit u.a. etwa angenommen bei Spielsucht, mehrfachen Bestellbetrug von Waren, fehlender Berufshaftpflichtversicherung, Nutzen verrosteter Instrumente, vermehrter Behandlungsfehler, Rauchen im OP, Abrechnungsbetrug, Rezeptmanipulationen, Hinterziehung von Steuern und Sozialabgaben, sowie sexueller Belästigung von Patientinnen und der Mehrung von für sich genommen jeweils Bagatellstrafsachen über Jahre - das Verwertungsverbot gem. § 51 I BZRG gilt bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs nicht, so dass auch Straftaten, die nicht (mehr) im Führungszeugnis, wohl aber noch im Bundeszentralregister stehen, berücksichtigt werden können.

    Nicht hingegen wurde Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Arztberufs angenommen bei privaten Trunkenheitsfahrten, Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder fahrlässiger Körperverletzung.

    Argumentationsansätze gegen „Unzuverlässigkeit“

    Maßstab für die Prognose der Unzuverlässigkeit ist die letzte Verwaltungsentscheidung, also der Widerspruchsbescheid.
    Entsprechend lässt sich auch hier wie bei dem Merkmal der Berufsunwürdigkeit der Zeitraum zwischen der fraglichen Berufspflichtverletzungshandlung und dem Abschluss des Verwaltungsverfahren nutzen.
    Denn lassen sich in diesem Zeitraum keine weiteren Verstöße gegen Berufspflichten feststellen, ist dies ein wertvoller Ansatz, der Prognose unzuverlässigen Verhaltens in der Zukunft erfolgreich entgegenzutreten.
    Beruht die Annahme der Unzuverlässigkeit auf dem Umstand, dass dem Arzt in der Vergangenheit erhebliche fachliche Fehler unterlaufen sind, so dass man ihm gewissenlose Berufsausübung unterstellte, ließe sich dies mit der verstärkten Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids ausräumen.

    Da das Merkmal der Unzuverlässiger stärker auf die Verletzung berufsbezogener Pflichten bzw. Straftaten in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung abstellt, lässt sich zudem gerade hier gut damit argumentieren, dass das beanstandete Verhalten sich im Privatbereich des Arztes ereignet bzw. nicht das Vertrauensverhältnis zu einem Patienten geschädigt habe.
    Daneben lässt sich mit den zur Widerlegung der Unwürdigkeit aufgezeigten Argumenten arbeiten; ebenso bei der Argumentation gegen mit Widerruf und Ruhen der Approbation mit dem Argument der Verhältnismäßigkeit.
    Denn als Verbot zur Ausübung des Arztberufs stellen Widerruf wie Ruhens Anordnung der Approbation einen gravierenden Eingriff in die grundgesetzlich mit Art 12 GG geschützte Berufsfreiheit dar.
    Entsprechend sind sie nur dann verhältnismäßig, wenn tatsächlich kein milderes Mittel wie etwa die Erteilung von Auflagen und/ oder Kontrollmaßnahmen möglich ist.

  • Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit

    Die Rechtsprechung geht davon aus, dass „erhebliche Unzuverlässigkeit auch zur Unwürdigkeit führt“ (BayVGH BeckRS 2007, 29565).

    Naturgemäß gehen Berufsunwürdigkeit und Unzuverlässigkeit häufig ineinander über; insbesondere bei einer Mehrzahl unterschiedlicher oder gleichartiger Straftaten wie etwa der gewerbsmäßigen Ausstellung von Covid-Testzertifikaten und AU-Bescheinigungen ohne jeglichen Patientenkontakt.

  • Letzte Möglichkeit für den Anwalt bei Approbations-Verlust: Klageverfahren

    Als letzte Möglichkeit bei Widerruf oder Anordnung zum Ruhen der Approbation verbleibt nur die Klage am Verwaltungsgericht.
    Sofern die Approbationsbehörde nicht den Sofortvollzug des Approbationswiderrufsbescheids angeordnet hat, hat die Klage ebenso wie bereits der Widerspruch im Verwaltungsverfahren aufschiebende Wirkung. D.h. Sie dürfen weiter praktizieren.

    Ordnet die Behörde indes den Sofortvollzug des Widerrufsbescheids an, muss gleichzeitig Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, mithin auf Wiederherstellung der vom im Verwaltungsrecht vom Gesetz grundsätzlich gegebenen aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage, gestellt werden.

Ich berate Sie zu den entsprechenden juristischen Schwerpunkten, vertrete sie in allen Instanzen und biete Ihnen gegebenenfalls eine unabhängige Zweitmeinung zu Ihrem persönlichen Anliegen. Dabei unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung und dem nötigen Fingerspitzengefühl, um existentielle Gefährdungen von Ihnen abzuwenden und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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Enge Verzahnung Berufsrecht und Strafrecht

Wesentlicher Grund dafür, dass die anwaltliche Vertretung im Berufsrecht und in der „normalen“ Strafverteidigung Hand in Hand gehen (müssen), wenn sie erfolgreich sein wollen, liegt darin, dass das jeweilige Berufsgericht bzw. die jeweilige Approbationsbehörde die Strafakte im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen.

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