Berufsrecht der Heilberufe

„Berufsrecht der Heilberufe“ – das wird für Sie immer dann relevant, wenn Sie beruflich als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker sowie als Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendpsychotherapeuten tätig sind. Teilweise -länderspezifisch- ebenfalls dann, wenn Sie einen Beruf im Bereich der Pflege ausüben – etwa in Niedersachen, Schleswig-Holstein oder in Rheinland -Pfalz.

Mithin immer dann, wenn für Ihren Beruf eine Kammer besteht – etwa die Landesärztekammer, Apothekerkammer, Tierärztekammer, Zahnärztekammer oder die Psychotherapeutenkammer.
Denn die Heilberufe sind sogenannte freie Berufe – wie etwa auch Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Architekten. Dementsprechend sind Angehörige dieser Berufe Zwangsmitglieder der jeweils für sie zuständigen Kammer.

Erfolgreiche Verteidigung nur mit Blick auf das Berufsrecht!

Wird gegen Sie in Ihrem beruflichen oder privaten Bereich ein strafrechtlicher Vorwurf jeglicher Art erhoben, benötigen Sie einen Verteidiger/ eine Verteidigerin, der/ die sich als Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für Medizinrecht auf das ärztliche Berufsrecht, also auf das Berufsrecht der Heilberufe spezialisiert und in diesem sehr speziellen Bereich über große Erfahrung verfügt.

Denn im Gegensatz zu anderen Berufsgruppen stellen sich neben den rein strafrechtlichen Folgen automatisch auch die berufs- und ggf. vertragsärztlichen Folgen (berufsrechtlicher Überhang). Entsprechend ist Gegenstand des berufsgerichtlichen Verfahrens einzig der „berufsrechtliche Überhang“ des ursprünglichen, rein strafrechtlichen Verfahrens.
D.h., das Berufsgericht kann neben den im Strafverfahren bereits verhängten Sanktionen ebenfalls Sanktionen verhängen.

 

Ich berate Sie gern!

Ärztliches Berufsrecht bzw. das Berufsrecht der Heilberufe und die „normale“ Strafverteidigung sind also eng miteinander verzahnt.

Sie beeinflussen sich wechselseitig; die im jeweiligen Bereich getroffenen Feststellungen haben juristisch wesentliche Auswirkungen auf den jeweils anderen.

Dies deshalb, weil die zuständige Landesärztekammer nach entsprechender Kenntniserlangung durch die Staatsanwaltschaft gem. der MiStra („Mitteilungen in Strafsachen“) oder sonstige Kenntniserlangung -etwa durch eine Patientenbeschwerde oder Kollegen- im konkreten Fall vom Bestehen eines beruflichen Überhangs ausgeht.

Und aus Sicht der Landesärztekammer sowie des Berufsgerichts der berufsrechtliche Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat über den strafrechtlichen Unrechts- und Schuldgehalt hinausgeht.

Berufsgerichtliches Verfahren

Neben dem strafrechtlichen Urteil ist ein berufsgerichtliches Verfahren also immer – und nur dann -zulässig, wenn ein berufsrechtlicher Überhang besteht.

Selbst eine Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens schützt also nicht vor etwaigen berufsrechtlichen Sanktionen. Daher muss Ihre Verteidigung zwingend das Berufsrecht mit einbeziehen.

Ich berate Sie zu den entsprechenden juristischen Schwerpunkten, vertrete sie in allen Instanzen und biete Ihnen gegebenenfalls eine unabhängige Zweitmeinung zu Ihrem persönlichen Anliegen. Dabei unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung und dem nötigen Fingerspitzengefühl, um existentielle Gefährdungen von Ihnen abzuwenden und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

Kontaktieren Sie mich

Enge Verzahnung Berufsrecht und Strafrecht

Wesentlicher Grund dafür, dass die anwaltliche Vertretung im Berufsrecht und in der „normalen“ Strafverteidigung Hand in Hand gehen (müssen), wenn sie erfolgreich sein wollen, liegt darin, dass das jeweilige Berufsgericht bzw. die jeweilige Approbationsbehörde die Strafakte im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen.

Mehr erfahren