Medizinstrafrecht

Medizinrechtliche Vorsorge ist heute erstes Gebot für alle, die im Gesundheitssektor arbeiten.

Unser Gesundheitswesen hat sich im letzten Jahrzehnt zu einer komplexen Materie entwickelt. Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Pflegeberufe, im Grunde alle beteiligten Personen und Gruppen, die heute im Gesundheitssektor tätig sind, sind heute Risiken ausgesetzt. Schon bloße Sorglosigkeit und Fahrlässigkeit können zu einer Strafverfolgung führen. Deutliches Zeichen dafür ist die vergleichsweise hohe Zahl staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren gegen Ärzte oder Pflegepersonal. So wird das Strafrecht gerade im Hinblick auf die Heilberufe oft zum entscheidenden Faktor.

So gehen strafrechtliche Vorwürfe insbesondere gegen Ärzte immer häufiger einher mit der zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

In zivilrechtlicher Hinsicht (Arzthaftungsrecht) besteht im Verhältnis zwischen Arzt und Patient ein Behandlungsvertrag. Nach aktuellen medizinischen Standards beinhaltet eine Behandlung keine Garantie für einen Behandlungserfolg. Stellt sich also trotz sachgemäßer Behandlung keine Heilung ein, begründet das in der Regel zwar keinen Schadenersatzanspruch. Indes werden die Verfahren von Patientenseite zumeist hoch emotional geführt, was in der Folge, insbesondere bei der erfolglosen Geltendmachung von Schadensersatz und Schmerzensgeld die Erstattung von Strafanzeigen gegen den Arzt begünstigt.

In der Praxis beobachten wir zudem die Tendenz, dass Patienten (zunächst) strafrechtlich gegen ihren behandelnden Arzt vorgehen, und sei es, um sich durch die Erstattung einer Strafanzeige das zivilrechtliche Prozessrisiko zu ersparen.

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Voraussetzung für Ihre zivilrechtliche sowie strafrechtliche Haftung ist immer Nachweis einer gravierenden Fehlleistung Ihrerseits, der nicht ohne weiteres auf der Hand liegt. Einen Fehler nachzuweisen, der gemäß Arzthaftungsrecht Ansprüche eines Patienten rechtfertigt, erfordert deshalb immer auch medizinisches Fachwissen.

Arzthaftungsrecht und Arztstrafrecht greifen also bei den sog. „Kunstfehlern“, wenn die medizinischen Standards nicht eingehalten worden sein sollen und dies gleichzeitig kausal für den von dem Patienten geltend gemachten Schaden ist.

Kompliziert wird es, wenn während einer Operation ein solcher Fehler unterlaufen ist. Es geht dann um den Nachweis, dass zweifelsfrei gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen wurde – wenn z. B. bei einer Bluttransfusion eine Blutgruppe verwechselt wurde. Ein Behandlungsfehler kann auch aus einer Unterlassung entstehen.
Beispielsweise wenn ohne zwingende Gründe eine Operation nicht durchgeführt wurde und sich deshalb der Zustand des Patienten verschlechterte.

Jede medizinische Behandlung ist ein individueller Vorgang. Jeder Patient hat ein individuelles Krankheitsbild und physische Verfassung. So lassen sich ausbleibende Behandlungserfolge nur bedingt objektivieren.

Strafrechtliche Vorwürfe gefährden Ihre Existenz

Strafrechtliche Vorwürfe können sich automatisch negativ auf Ihren Beruf auswirken. Kommt es zur Verurteilung in einem Strafverfahren, zieht dies in der Regel auch berufsrechtliche Verfahren vor der Ärztekammer nach sich. Sie reagiert empfindlich bereits auf die Existenz eines gegen Sie als Arzt geführtes Ermittlungsverfahren, spätestens im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung. Es droht das Ruhen oder der Verlust der Approbation. Unter anderem kann ein Berufsverbot (§ 70 StGB) beziehungsweise ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132 a StPO) ausgesprochen werden.

Damit ist sofort die ökonomische Existenz von Ärzten und medizinischem Fachpersonal bedroht. Darum gilt es, ein Berufsverbot bzw. das Ruhen und den
Verlust der Approbation und die daraus resultierenden weitreichende Folgen bei unrechtmäßigen Vorwürfen zu verhindern.

Bevor es dazu kommt, wird in einem berufsgerichtlichen Vorverfahren entschieden, ob es genügend Hinweise auf einen Verstoß gibt und ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet wird oder nicht.

Ich berate Sie zu den entsprechenden juristischen Schwerpunkten, vertrete sie in allen Instanzen und biete Ihnen gegebenenfalls eine unabhängige Zweitmeinung zu Ihrem persönlichen Anliegen. Dabei unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung und dem nötigen Fingerspitzengefühl, um existentielle Gefährdungen von Ihnen abzuwenden und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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Immer mehr Ärzte und Therapeuten benötigen eine versierte Strafverteidigung

Neben Haftungsfragen sind es vermehrt Themen wie Abrechnungs-, Steuer- und Sozialversicherungsbetrug, Bestechung und Bestechlichkeit, Untreue, Verstöße gegen das Transplantationsgesetz, Vergehen gegen das Arzneimittelgesetz, Pflichtverletzungen des nichtärztlichen Personals der Physiotherapeutinnen und –Therapeuten, Pflegedienste usw.

Der ärztliche Heileingriff, die Aufklärungspflicht des Arztes mit dem Begriff der Risikoaufklärung, das weite Feld der Einwilligung in einen Eingriff, wenn sie beispielsweise nicht persönlich, sondern über eine Patientenverfügung erfolgt, oder wenn einem Arzt eine erweiterte Operation während der OP notwendig erscheint, um dem Patienten eine weitere OP zu ersparen, eröffnen ein vermientes Feld, das die Gefahr von Strafverfolgung in sich birgt.

Spezialisiert auf die Existenz-Frage im Medizinrecht: das Berufsrecht der Ärzte

Strafrechtliche Risikogebiete für alle, die in medizinischen, therapeutischen und pflegenden Berufen tätig sind.

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