Enge Verzahnung Berufsrecht und Strafrecht

Wesentlicher Grund dafür, dass die anwaltliche Vertretung im Berufsrecht und in der „normalen“ Strafverteidigung Hand in Hand gehen (müssen), wenn sie erfolgreich sein wollen, liegt darin, dass das jeweilige Berufsgericht bzw. die jeweilige Approbationsbehörde die Strafakte im Wege des Urkundenbeweises verwerten dürfen.

Im Ergebnis ist damit die strafrechtliche Hauptverhandlung bzw. die einmal in einem rechtskräftig gewordenen Strafbefehl nicht revidierbar.

Berücksichtigung des Berufsgerichtes und der Approbationsbehörde

Insbesondere berücksichtigen Berufsgericht und Approbationsbehörde den Einwand, der Betroffene habe eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflage oder einen Strafbefehl nur deshalb akzeptiert, um die diffamierende öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, in aller Regel nicht.

Zwar bestimmen zwar § 24 I VwVfG bzw. § 86 I VwGO, dass Behörde und Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln, und hierbei Art und Umfang der Ermittlungen selbst bestimmen, so dass das Berufsgericht bzw. die Approbationsbehörde nicht an die Ergebnisse aus dem Strafverfahren gebunden ist. Gleichzeitig fehlen der Approbationsbehörde für entsprechende Ermittlungen indes die rechtlichen Möglichkeiten, da nach § 26 III 1 VwVfG keine allgemeine Aussagepflicht für Zeugen besteht.

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In der Praxis würdigen Berufsgericht und Approbationsbehörde indes lediglich die im Strafverfahren bereits getroffenen Feststellungen dahingehend, ob diese aus ihrer Sicht eine berufsrechtliche Sanktion, insbesondere den Widerruf der Approbation rechtfertigen.

Insbesondere legen sie die im Strafverfahren/ strafrechtlichen Urteil getroffenen -nachteiligen- Feststellungen ihrer berufsrechtlichen Entscheidung zugrunde, sofern sich aus ihrer Sicht keine Zweifel an deren Unrichtigkeit ergeben.

Demnach stellen Berufsgericht und Approbationsbehörde also nur in Ausnahmefällen eigene fundierte Ermittlungen zur Prüfung der Feststellung der Strafverfolgungsbehörden an.

Insbesondere gehen sie bei anwaltlicher Vertretung des Betroffenen im Strafverfahren davon aus, dass dieser um die sich aus dem Strafverfahren ergebenden berufsrechtlichen Folgen weiß.

Strafgerichtsbarkeit der getroffenen Feststellungen im Verwaltungsverfahren

Um also die strafgerichtlich getroffenen Feststellungen im Verwaltungsverfahren nicht gegen uns geltend zu haben, gilt es, dass wir unsere Einwendungen gegen fehlerhafte Feststellungen im Strafurteil bereits im Strafprozess mit den dafür vorgesehenen Rechtsbehelfen geltend machen.

Würde der Verteidiger also in einer Strafsache für seinen Mandanten mit Blick auf die unklare Beweislage, der Effizienz sowie der Chance zur Vermeidung einer öffentlichkeitswirksamen Hauptverhandlung die Einstellung des Verfahrens gegen Auflage oder die Verfahrensbeendigung durch einen Strafbefehl erreichen, entspräche dies völlig dem Verhalten eines engagierten Strafverteidigers. Nicht aber dann, wenn der Mandant Arzt, Apotheker oder Psychotherapeut ist, also einen Heilberuf ausübt.

Vermeidung einer Doppelbestrafung

Diese enge Verzahnung zwischen dem Berufsrecht der Heilberufe und dem „normalen“ Strafrecht zeigt sich weiter in dem Nutzen der in beiden Bereichen mit der Zeit gewonnenen Erfahrungen des Anwalts.

So entspricht es etwa der Erfahrung, dass der berufsrechtliche Überhang gerade dann bejaht wird, wenn der betroffene Arzt im Strafverfahren die gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe erfolglos bestreitet- hier bejahen Landesärztekammer und Berufsgericht sodann gerne den beruflichen Überhang mit dem Argument der angeblichen Uneinsichtigkeit des Arztes.

Umgekehrt wäre der zu erwartende Verlust der Approbation und Kassenarztzulassung bereits im Strafverfahren ein erheblicher Strafmilderungsgrund.

Entsprechend ist die erfolgreiche Verteidigung eines Arztes, Apothekers oder Psychotherapeuten nur bei genauer Kenntnis des für ihn geltenden Berufsrechts möglich.

Denn nur so kann Ihre professionelle Verteidigung gegen den Vorwurf der Staatsanwaltschaft/ des Strafgerichts von Anfang an die Gefahr der möglichen „Doppelbestrafung“ durch ein berufsgerichtliches Verfahren in die Verteidigungsstrategie miteinbezieht.

Im Idealfall also durch einen Fachanwalt/ eine Fachanwältin für Strafrecht, der/ die sich als Fachanwalt für Medizinrecht auf das ärztliche Berufsrecht spezialisiert hat.

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