Berufsrecht für Heilpraktiker

Als Heilpraktiker unterliegen Sie zwar keiner Zwangsmitgliedschaft einer Kammer. Bedürfen allerdings zur Berufsausübung der Erteilung einer Erlaubnis durch das jeweilige Gesundheitsamt als staatlich beauftragte Behörde (§ 1 Abs. 1 HeilprG).

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ergeben sich aus § 2 HeilprGDV (erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz. Diese verbietet etwa die Erteilung der Erlaubnis bei fehlender „sittlicher Zuverlässigkeit“, also „insbesondere, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen“. Und ebenso, wenn durch den Heilpraktiker „eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde.“

Strafrecht kann berufliche Existenz vernichten

Mit anderen Worten: Sehr schnell kann das Gesundheitsamt Ihre Erlaubnis als Heilpraktiker aufgrund gegen Sie erhobener strafrechtlicher Vorwürfe widerrufen. Sei es, weil Sie -zumeist zu Unrecht- einer Straftat beschuldigt werden, die im Zusammenhang mit Ihrem Beruf als Heilpraktiker stehen kann – wie etwa der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Patientenverhältnisses, § 174c StGB, Abrechnungsbetrug, Steuerhinterziehung oder angeblicher Behandlungsfehler - insbesondere der Rat gegenüber einem schwer erkrankten Patienten, ärztlich verordnete Medikamente abzusetzen.

Oder wegen dem Vorwurf einer Straftat, die auch nicht mit Ihrer Berufstätigkeit als Heilpraktiker in Zusammenhang stehen muss – von der Trunkenheitsfahrt bis hin zum Erwerb/ Besitz von Betäubungsmitteln oder dem Vorwurf eines Sexualdelikts im rein privaten Bereich.

Ich berate Sie gern!

Entzug der Berufserlaubnis auch als strafrechtliche Nebenfolge

Parallel zu dem Widerruf der Erteilung der Erlaubnis als Heilpraktiker durch das Gesundheitsamt steht der Entzug der Berufserlaubnis durch das Strafgericht als sog. strafrechtliche Nebenfolge einer Verurteilung.

Umso mehr gilt: Ihre Verteidigung gleich wegen welchen Delikts kann erfolgreich nur mit Blick auf Ihre Berufstätigkeit als Heilpraktiker erfolgen!

Neben den rein strafrechtlichen Konsequenzen muss Ihre effektive und erfolgreiche Verteidigung also die die berufsrechtlichen Folgen von Beginn des Ermittlungsverfahrens an berücksichtigen und insbesondere im Vorfeld einer etwaigen Verurteilung gegenüber dem Gericht angesprochen werden.

Denn ist die Berufserlaubnis einmal widerrufen, bleibt die gegen den Widerruf gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht oft erfolglos.

 

Beispiel - Neuerliches Verfahren meiner Kanzlei

So etwa in einem neuerlichen Verfahren meiner Kanzlei vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg. Hier hatte mein Mandant, ein Heilpraktiker, anwaltlich leider nicht gut beraten, einen Strafbefehl wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs einer Patientin akzeptiert. So habe er an einer zur Tatzeit 18 -jährigen sowie an einer zur Tatzeit 21 -jährigen Patientin, welche Ihnen zur Behandlung anvertraut waren, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses sexuelle Handlungen vorgenommen, indem er diese während der Behandlung in unsittlicher Weise im Intimbereich berührt habe.

Diese Vorwürfe waren objektiv unzutreffend. Erfolgreiche und professionelle Verteidigung hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreicht.

Leider erfolgte diese nicht, so dass die Staatsanwaltschaft den Erlass eines Strafbefehls wegen sexuellen Missbrauchs des Behandlungsverhältnisses -alternativ zur Erhebung der Anklage- gegen den Heilpraktiker beim zuständigen Strafgericht beantragte.

Der Heilpraktiker – mein späterer Mandant im Verwaltungsverfahren- akzeptierte den Strafbefehl über eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Dies aus Rücksicht auf seine Familie und damit zur Vermeidung einer Gerichtsverhandlung, also aus sog. „Opportunitätsgründen“. Dies erschien zum Zeitpunkt des Strafverfahrens verständlicherweise der einfachste Weg. Nur leider hatte der damalige Strafverteidiger das Berufsrecht der Heilpraktiker einfach ignoriert. Mit der Folge, dass mein Mandant mehr als ein Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens einen Bescheid des Gesundheitsamtes bekommen hat.

Entscheidung des Gesundheitsamtes

Das Gesundheitsamt - der beklagte Landkreis begründete seine Entscheidung mit der sich in dem Strafbefehl als fehlend manifestierenden sittlichen Zuverlässigkeit i.S. d. § 7 Absatz 1 Satz 2 HeilprGDV.

Dies sei insbesondere zu bejahen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verstöße vorliegen. So sei ein Heilpraktiker als unzuverlässig i.S. dieses Gesetzes anzusehen, wenn er keine ausreichende Gewähr dafür biete, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß unter Beachtung aller in Betracht kommender Vorschriften und Berufspflichten, insbesondere ohne Straftaten zu begehen, ausüben wird und sich dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder die von ihm behandelten Patienten ergeben. Wesentlich dabei sei, dass er infolge seines Fehlverhaltens nicht mehr das für seine Berufsausübung erforderliche Vertrauen genießen könne.

Zukünftige Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung

Demnach könne dem Heilpraktiker -und späterem Kläger- vorliegend kein Vertrauen für eine zukünftige sittliche Zuverlässigkeit seiner Berufsausübung mehr entgegengebracht werden, da er gerade durch die Ausnutzung dieses Behandlungsverhältnisses zu den Patientinnen den sexuellen Missbrauch zu deren Nachteil verwirklichte.

Auch sei aufgrund der Tatsache, dass der Heilpraktiker und spätere Kläger seinen therapeutischen Aufklärungspflichten bereits im Vorfeld nicht hinreichend nachgekommen sei, die Befürchtung nicht auszuschließen, dass er auch in Zukunft diesen Berufspflichten nicht hinreichend nachkommen werde. Damit könne auch die Begehung weiterer Straftaten durch den Kläger für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden.

Andere, weniger belastende Maßnahmen als die Rücknahme der Heilpraktikerlaubnis, seien nicht ersichtlich.

Daneben seien in formeller Hinsicht die Zuständigkeitsvorschriften nach Maßgabe des § 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Verwaltung in Niedersachsen vom 5. November 2004 (Nds. GVBI. S. 394) sowie die Verfahrensvorschriften eingehalten worden, indem der Kläger mit Schreiben vom 06. Juli 2017 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG angehört und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Ferner, indem zu diesem Widerruf gemäß § 7 Abs. 3 HeilprGDV 1 auch der Gutachterausschuss für Heilpraktiker im Lande Niedersachsen nach § 4 HeilprGDV angehört worden sei.

Ferner ordnete der beklagte Landkreis die sofortige Vollziehung an, da im Rahmen der dabei zu treffenden Interessenabwägung die Interessen des Klägers an einer weiteren Fortsetzung seiner beruflichen Tätigkeit als Heilpraktiker hinter dem schützenswerten Vertrauen der Allgemeinheit in eine ordnungsgemäße Berufsausübung, welche insbesondere durch die dem Kläger erteilte Heilpraktikererlaubnis zum Ausdruck gekommen ist, zurückzutreten hätten.

Widerruf der Erlaubnis & Widerrufsvoraussetzungen

In diesem späten Stadium führt die Argumentation, der Widerruf der Erlaubnis ist rechtswidrig und verletze den Kläger in eigenen Rechten nach § 113 Abs. 1 VwGO sodann leider nicht mehr zielführend.

Auch die Argumentation, die Widerrufsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 f HeilprGDV1 liegen nicht vor, greift dann, wenn die -ursprünglichen - strafrechtlichen Weichen nicht rechtzeitig richtiggestellt werden, in der Regel leider nicht mehr. Insbesondere ist zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vollkommen irrelevant, ob die ursprüngliche – strafrechtliche-Entscheidung zu Unrecht erging. Zu akzeptieren, den betreffenden Patientinnen wie auch seiner Familie und sich selbst Vielmehr setzt das Verwaltungsgericht die Richtigkeit der strafrechtlichen Entscheidung als richtig voraus.

Im Ergebnis blieb es damit bei dem Widerruf der Erlaubnis als Heilpraktiker.

Nach Alledem: sind Sie Heilpraktiker und zugleich Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren, verteidige ich Sie von Anfang an mit Blick auf Ihre Berufserlaubnis als Heilpraktiker. So dass es zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um Ihre Erlaubnis als Heilpraktiker erst gar nicht kommen muss!

Ich berate Sie zu den entsprechenden juristischen Schwerpunkten, vertrete sie in allen Instanzen und biete Ihnen gegebenenfalls eine unabhängige Zweitmeinung zu Ihrem persönlichen Anliegen. Dabei unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung und dem nötigen Fingerspitzengefühl, um existentielle Gefährdungen von Ihnen abzuwenden und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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Berufsrecht für Physiotherapeuten und medizinische Bademeister

Als Physiotherapeut, gleich, ob selbstständig oder im Angestelltenverhältnis, sind Sie leider besonders leicht in der Gefahr strafrechtlicher Vorwürfe während der Berufsausübung ausgesetzt.

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