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Unterlassene Hilfeleistung von Ärzten (§ 323c StGB)
Wie medizinstrafrechtlich mit einem Vorwurf umzugehen ist.
In der medizinischen Ethik spielt die Pflicht zur Hilfeleistung eine zentrale Rolle, da Ärzte nicht nur die Fähigkeiten, sondern auch die moralische Verantwortung tragen, das Wohlergehen ihrer Patienten sicherzustellen. Heutzutage kommt es allerdings immer häufiger vor, dass Patienten oder deren Angehörige / Hinterbliebenen gegenüber Ärzten den Vorwurf der "unterlassenen Hilfeleistung" erheben. Dies geschieht insbesondere dann, wenn die medizinische Fachkraft in Notfällen, beispielsweise bei plötzlich auftretenden oder sich verschlimmernden Erkrankungen, eine Behandlung ablehnt oder nicht alle verfügbaren Maßnahmen ergreift.
Aus diesem Grund ist es umso wichtiger die vorgeworfene unterlassene Hilfeleistung eines Arztes medizinstrafrechtlich zu prüfen. In bestimmten Fällen kann der Beschuldigte schließlich von besonderen Verteidigungsansätzen Gebrauch machen, um eine öffentliche Klage sowie potenziell folgende Zivilklagen abzuwenden. Als Anwältin für Medizinstrafrecht berate ich Sie gerne, wenn Ihnen unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen wird. Kontaktieren Sie mich telefonisch oder per Kontaktformular und sichern Sie sich professionellen Rechtsbeistand!
Verteidigungsansatz für medizinisches Fachpersonal & Ärzte: Unterlassene Hilfeleistung bei Unzumutbarkeit
Bei einer vorgeworfenen unterlassenen Hilfeleistung des Arztes oder des medizinischen Personals kommt es medizinstrafrechtlich häufig darauf an, ob es der behandelnden Kraft zumutbar gewesen wäre, Hilfe zu leisten. Nach dem Wortlaut des StGB setzt die Berechtigung des Vorwurfs „unterlassene Hilfeleistung“ schließlich voraus, dass Ärzte bei einem Unglücksfall (auch: gemeine Gefahr oder gemeine Not) keine Hilfe leisten, obwohl dies erforderlich und ihnen den Umständen nach auch zumutbar gewesen wäre, ohne dass sie hierbei selbst erheblich in Gefahr gekommen oder anderweitige erhebliche Pflichten verletzt hätten.
Ich berate Sie gern!
Es ergibt sich medizinstrafrechtlich demnach ein wesentlicher Verteidigungsansatz, wenn gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt und begründet werden kann, dass die vom Arzt unterlassene Hilfeleistungen im Einzelfall tatsächlich nicht zumutbar gewesen wäre. In medizinischen Kontexten kann die Frage der Zumutbarkeit von Hilfeleistung in verschiedenen Situationen komplex sein und hängt daher von zahlreichen Faktoren ab. Im Folgenden sind einige Aspekte aufgeführt, die in einer Verteidigungsstrategie berücksichtigt werden könnten:
- Voraussetzungen zur Hilfeleistung: Es könnte zu Gunsten des Arztes argumentiert werden, dass es die Art des Notfalls unmöglich machte, effektive Hilfe zu leisten. Einem Arzt, der weder über die speziellen Kenntnisse noch über die erforderlichen Ressourcen sowie Ausrüstungen verfügt, kann schließlich keine Zumutbarkeit zugesprochen werden.
- Eigene Gefährdung: Ärzte sind verpflichtet, ihre eigene Sicherheit zu berücksichtigen. Wenn die Hilfeleistung erhebliche Gefahren für das medizinische Personal mit sich gebracht hätte, könnte dies die ärztliche Behandlungspflicht außer Kraft setzen und als Argument für die Unzumutbarkeit dienen.
- Bereitschaft Dritter zur Hilfeleistung: Wenn es andere qualifizierte Fachkräfte gab, die bereit waren und in der Lage waren, Hilfe zu leisten, könnte dies als Faktor in Betracht gezogen werden.
- Fehlende Kenntnisse über den Notfall: Wenn der Arzt nicht in der Lage war, die Dringlichkeit oder die Schwere des Notfalls angemessen zu beurteilen, muss dies berücksichtigt werden.
- Erforderliche Zustimmung des Patienten: Der ärztliche Heileingriff ist immer an den Patientenwillen gekoppelt. Wenn der Patient ablehnt, entfällt die ärztliche Behandlungspflicht, da der Arzt Schwierigkeiten hat, Hilfe zu leisten, ohne ethische oder rechtliche Grenzen zu überschreiten.
Wenn Sie als Arzt mit dem Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung konfrontiert werden, sollten Sie schnellstmöglich handeln und Ihren Fall in professionelle Hände geben. Treten Sie mit meiner Kanzlei für Medizinstrafrecht in Kontakt und lassen Sie sich zu Ihrer Rechtsangelegenheit beraten. Im Austausch mit Ihnen prüfe ich Ihren individuellen Fall und entwickle einen fundierten Verteidigungsansatz.
Weitere wichtige Aspekte des § 323c StGB
Was bedeutet “Unglücksfall” im Kontext der unterlassene Hilfeleistung durch einen Arzt?
Nach § 323c StGB wird der „Unglücksfall“ wie folgt definiert: Es handelt sich um ein ”plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder bedeutende Sachwerte mit sich bringt oder mit sich zu bringen droht.“ (Eisele, Strafrecht – Besonderer Teil I, Rn. 1249
Wann ist laut Medizinstrafrecht von einer “erforderlichen Hilfeleistung” auszugehen?
Als „erforderlich“ wird die Hilfeleistung von der Rechtsprechung immer dann angesehen, wenn sie objektiv nach dem Urteil eines verständigen Beobachters geeignet und notwendig ist, um drohende weitere Schmerzen und Schäden zu verhindern.
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Aussetzung (§ 221 StGB) - Strafbarkeit wegen Aussetzung
Der Paragraph 221 des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt den Fall der Aussetzung. Er liegt vor, wenn eine Person vorsätzlich eine andere Person in eine schutzlose, hilflose Lage versetzt. Gleiches gilt, wenn jemand einer hilfsbedürftigen Person, der er beizustehen verpflichtet ist oder die sich in seiner Obhut befindet, im Stich lässt. Das Im-Stich-Lassen muss zudem zu einer Todesgefahr oder zu einer Gefahr für die Gesundheit geführt haben.
Bei einer vorgeworfenen unterlassenen Hilfeleistung durch einen Arzt sollte schnellstmöglich ein erfahrender Anwalt für Medizinstrafrecht hinzugezogen werden. Unter genauer Betrachtung der Rechtslage können Vorwürfe dank eines fundierten Verteidigungsansatzes abgewendet werden. Kontaktieren Sie meine Kanzlei und lassen Sie Ihren Einzelfall rechtlich prüfen!
Was bedeutet “Im Stich lassen” im Kontext des § 221 StGB?
Der Begriff "Im Stich lassen" bedeutet, dass jemand trotz der Möglichkeit und Pflicht zu helfen, dies unterlässt. Dieses Konzept beinhaltet das "Nicht-Helfen", obwohl die Fähigkeit und die Verpflichtung dazu bestehen (vgl. Hardtung MüKo StGB Bd. 4, 2. Auflage 2012, Rn. 17). Es ist wichtig zu betonen, dass selbst dann, wenn zuvor keine besondere Fürsorgepflicht bestand, dieses Unterlassen strafbar sein kann.
Wann befindet sich eine Person per Gesetz in einer hilflosen Lage?
Eine Person gilt als "in hilfloser Lage", wenn sie sich nicht aus eigener Kraft vor einer Gefahr für ihre Gesundheit oder ihr Leben schützen kann. Der Vorwurf des "Im Stich Lassens" liegt vor, wenn eine solche hilflose Lage besteht und die verantwortliche Person es unterlässt, diese zu beseitigen, obwohl dies tatsächlich möglich und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zumutbar wäre."
Verteidigungsansätze bei unterlassener Hilfeleistung durch den Arzt oder Vorwürfen nach § 221 StGB
Die Frage der strafrechtlichen Verantwortung von Ärzten stellt sich oft in Situationen, in denen die Notwendigkeit medizinischer Behandlung auf den ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Patienten trifft. Solche Situationen treten häufig auf, wenn stark alkoholisierte Personen in der Notaufnahme oder im ärztlichen Bereitschaftsdienst behandelt werden, und sie eine stationäre Aufnahme ablehnen. Ähnliches gilt für die Entscheidung, Unfallopfer unversorgt zurückzulassen.
Ein konkretes Beispiel stellt ein Ermittlungsverfahren gegen eine Assistenzärztin in der zentralen Notaufnahme dar, welches ich erfolgreich zur Einstellung gebracht habe: Ein stark alkoholisierter Mann war bereits zweimal von der Polizei in die Klinik gebracht worden und hatte sich beide Male eigenmächtig entfernt. Als er ein drittes Mal gebracht wurde, weigerte sich die Ärztin, basierend auf seinem mehrfach geäußerten Willen nach keiner ärztlichen Versorgung, ihn aufzunehmen. Später wurde der Mann bewusstlos und unter Erfrierungserscheinungen in einer anderen Klinik gebracht, wo er letzten Endes leider verstarb.
Das gegen die Ärztin geführte Ermittlungsverfahren wurde nach meiner Verteidigererklärung eingestellt. In der Verteidigererklärung konnte gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt werden, dass die hilflose Lage des Mannes für die Ärztin objektiv nicht erkennbar war. Insbesondere aber wäre es der Ärztin auch rechtlich nicht erlaubt gewesen, den Mann gegen seinen ausdrücklichen Willen bei gegebener Einwilligungsfähigkeit zu behandeln und am Gehen zu hindern, nachdem sie sich seiner Absprachefähigkeit und Einwilligungsfähigkeit sorgfältig vergewissert hatte.
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Anne Patsch: Ihre Anwältin für Medizinstrafrecht
Mit meiner umfangreichen Expertise im Bereich des Medizinstrafrechts unterstütze ich Ärzte seit mehreren Jahren bei der Abwendung ungerechtfertigter Vorwürfe. Aus Erfahrung weiß ich, dass eine frühzeitige Vorbereitung der Verteidigererklärung, insbesondere beim Vorwurf der unterlassenen Hilfeleistung eines Arztes oder eines medizinischen Ersthelfers, besonders entscheidend ist. Auch in Belangen rund um den Tatbestand Korruption im Gesundheitswesen können Sie auf mich bauen
Aus diesem Grund sollten Sie nicht zögern und Ihren Sachverhalt direkt in professionelle Hände geben. Kontaktieren Sie mich umgehend und holen Sie sich professionellen Rechtsbeistand. Als erfahrene Anwältin berate und verteidige ich Sie in allen Angelegenheiten des Medizinstrafrechts und des Berufsrechts für Ärzte!