Vorgehen

Jeder Fall braucht seine eigene Vorgehensweise. Nur professionell und schnell sollte es gehen.

In der Regel gehe ich in der zeitlichen Abfolge wie unten beschrieben vor. Der Ablauf hat sich in vielen Jahren als effiziente Methode erwiesen. Sie können immer davon ausgehen, dass ich auch in Ihrem Fall darauf achten werde, in möglichst kurzer Zeit in juristischer Hinsicht handlungsfähig zu sein und Ihr Anliegen zu einem besten Ergebnis zu führen.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass sofortiges und schnelles Handeln oft dabei hilft, ein Verfahren zu beschleunigen und es in einem möglichst frühen Stadium abzuschließen.

Erstberatung

Für unser Erstberatungsgespräch sollten Sie 1 bis 2 Stunden Zeit mitbringen, in dem ich Sie mir Ihre Situation schildern und Sie eine erste vorläufige Einschätzung aus fachanwaltschaftlicher Sicht erhalten.

Medizinrechtliche und fachanwaltschaftliche Prüfung

Sobald mir Ihre Unterlagen vollständig vorliegen, prüfe ich diese juristisch sowie erforderlichenfalls gemeinsam und anonymisiert mit einem Facharzt Ihres Fachgebiets aus meinem Netzwerk.

Zweites und weitere Beratungsgespräche

In einem Zweiten Gespräch beraten wir gemeinsam, welche Vorgehensweise in Ihrem Fall erfolgversprechend ist.

Bewahren Sie einen kühlen Kopf!

Ist Ihnen eine polizeiliche Vorladung, eine Anklageschrift, ein Schreiben der Ärztekammer, dem Regierungspräsidium oder dem Gesundheitsamt zugegangen oder findet eine Durchsuchung Ihrer Praxisräume statt, muss das nicht automatisch Ihre berufliche und private Existenz bedrohen.

Wichtig ist, dass Sie sich in dieser Situation nicht zu spontanen Äußerungen hinreißen lassen – auch wenn dieser Impuls nur zu verständlich ist, gerade dann, wenn Sie sich nichts vorzuwerfen haben.
Vielmehr: Nutzen Sie Ihr gesetzliches Schweigerecht als Beschuldigter im Strafverfahren sowie Ihr Recht, mit einem Anwalt / einer Anwältin zu sprechen. Denn mit Ausnahme Ihrer Personalien brauchen Sie gegenüber der Justiz keinerlei Angaben zu machen.

Anschließend können wir in Ruhe Akteneinsicht nehmen und unsere weitere Strategie besprechen, um insbesondere eine öffentliche und rufschädigende Hauptverhandlung zu verhindern.
Hierzu bietet es sich zumeist an, mit Hilfe einer umfassenden Verteidigererklärung („Schutzschrift“) das gegen Sie geführte Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen.
Selbst dann, wenn die Staatsanwaltschaft bereits Anklage gegen Sie erhoben hat, haben wir die Möglichkeit, durch eine Verteidigererklärung im sog. Zwischenverfahren die Zulassung der Anklage zum Hauptverfahren und damit die Eröffnung des Hauptverfahrens zu verhindern. Bei Veranlassung ließe sich zudem die Gerichtsverhandlung durch das Aushandeln eines Strafbefehls mit dem zuständigen Gericht vermeiden – das Strafbefehlsverfahren würde als eine Art „schriftliches Verfahren“ an die Stelle der mündlichen Gerichtsverhandlung treten.
In den mit dem Strafverfahren regelmäßig einhergehenden Auseinandersetzungen mit dem Zulassungsausschuss, der Approbationsbehörde bzw. Zulassungsbehörde oder der Ärztekammer biete ich Ihnen durch meine medizinrechtliche Spezialisierung als Fachanwältin für Medizinrecht eine effektive und profunde anwaltliche Vertretung aus einer Hand.

Vom Kanzleistandort Frankfurt am Main aus bundesweit verteidige ich Sie als Fachanwältin für Strafrecht und Medizinrecht gerne in den Bereichen Arztstrafrecht und Medizinstrafrecht. Zugleich vertrete ich Sie – aus einer Hand - als Fachanwältin für Medizinrecht vor dem Zulassungsausschuss, vor der Ärztekammer und vor der Approbationsbehörde bzw. der für Ihre Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen Heilpraktiker, Physiotherapeut oder Ergotherapeut zuständigen Behörde.

Besteht bereits ein Ermittlungsverfahren oder ein verwaltungsrechtliches Verfahren?

Ist gegen Sie bereits ein Ermittlungsverfahren im Gang, sagen wir den Vernehmungstermin für Sie ab und beantragen umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Staatsanwaltschaft. Nach Eingang Ihrer Ermittlungsakte besprechen wir den Akteninhalt gemeinsam. Anschließend geben wir für Sie eine Verteidigererklärung gegenüber der Staatsanwaltschaft ab. Diese ist gerichtet auf die Einstellung des Ermittlungsverfahrens, d.h., darauf, Ihnen eine öffentliche Anklageerhebung sowie eine öffentliche Hauptverhandlung zu ersparen.

Existiert bereits ein verwaltungsrechtliches Verfahren, haben Sie also bereits -etwa aufgrund einer Patientenbeschwerde- ein Schreiben des für Sie zuständigen Berufsverbands, Ihrer Kammer, der Gesundheitsbehörde, mit dem Ihnen die Möglichkeit zur Anhörung eingeräumt wird, einen Verwaltungsakt/ Ordnungsverfügung oder Widerspruchsbescheid erhalten, beantragen wir für Sie auch hier umgehend Akteneinsicht bei der zuständigen Behörde. Nach Eingang Ihrer Ermittlungsakte besprechen wir den Akteninhalt gemeinsam und geben für Sie eine entsprechende Stellungnahme gegenüber der jeweiligen Behörde oder Körperschaft ab. Dies mit dem Ziel, das gegen Sie gerichtete Verfahren erfolgreich und zeitnah zu beenden.

Haben Sie Fragen?

Dann kontaktieren Sie mich! ich berate Sie gern.