Ärztliche Sterbehilfe: Ihre Anwältin für Medizinstrafrecht verhilft Ihnen zu Ihrem Recht

Der Vorwurf der unrechtmäßigen Sterbehilfe stellt sich regelmäßig unter dem Vorwurf der vorsätzlichen Tötung bzw. der Tötung auf Verlangen.Das Thema „Sterbehilfe“ ist seit Jahren immer wieder Gegenstand umfangreicher Diskussionen. Und das nicht ohne Grund.Der Staat ist gem. Art. 2 II GG zum Schutz des Lebens verfassungsrechtlich verpflichtet. Andererseits hat jeder Mensch per Gesetz gem. Art. 1 I, 2 I GG ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht auf Selbstbestimmung, welches auch einen selbstbestimmten Tod umfasst. Dies hob auch das BVerfG hervor, als es die Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung gemäß § 217 StGB für verfassungswidrig und damit nichtig erklärte. Zwischen beiden Positionen kommt es zu Spannungen.

Als erfahrene Anwältin im Medizinstrafrecht stehe ich Ihnen in allen juristischen Belangen bzgl. der ärztlichen Sterbehilfe zur Seite und unterstütze Mediziner, die sich im Konfliktbereich zwischen Ethik und strafrechtlichen Grenzen der Sterbehilfe befinden. Mit fundiertem Fachwissen und einem tiefen Verständnis der rechtlichen Herausforderungen setze ich mich kompetent und engagiert für Sie ein, um Sie zu schützen und Ihnen in schwierigen Entscheidungen rechtssichere Wege aufzuzeigen. Gerne verteidige ich Sie auch bei Vorwürfen der aktiven Sterbehilfe gegen Sie als Arzt. Treten Sie direkt mit meiner Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Ich berate Sie gern!

Die ärztliche Sterbehilfe unter rechtlichen Gesichtspunkten

Gerade im Bereich des großen Themas „Sterbehilfe“ entwickelt das Recht sich aufgrund des Spannungsfeldes zwischen Art. 2 II GG und Art. 1 I, 2 I GG fortlaufend weiter, sodass man schnell den Überblick verlieren kann.

Insbesondere hält die Rechtsprechung nicht mehr an den früheren Abgrenzungen fest:
So hat der BGH die Abgrenzung zwischen der Tötung durch positives Tun und Unterlassen aufgegeben.
Er stellt nunmehr auf die Unterscheidung der Begrifflichkeiten “Hilfe beim Sterben” und “Hilfe zum Sterben” ab.

Im Folgenden soll ein wenig Klarheit bzgl. ärztlicher Sterbehilfe in Deutschland geschaffen werden, ohne dass dies eine fachjuristische Beurteilung des Einzelfalls ersetzen könnte.

Mein Name ist Anne Patsch und ich bin Anwältin im Medizinstrafrecht. Im komplexen Bereich der Sterbehilfe unterstütze ich Ärztinnen und Ärzte dabei, ihre Handlungen rechtssicher zu gestalten und innerhalb der geltenden Regelungen ethisch verantwortungsvoll zu agieren. Treten Sie direkt mit meiner Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Präzedenzfälle im Zusammenhang mit ärztlicher Sterbehilfe

Mit Entscheidung vom 03. Juli 2019 (5 StR 132/18 und 5 StR 393/18) hat der Bundesgerichtshof die Revisionen der Staatsanwaltschaften in zwei Verfahren verworfen. Die in den Verfahren wegen Unterstützung von Selbsttötungen bzw. wegen des Unterlassens von Maßnahmen zur Rettung angeklagten Ärzte wurden somit in beiden Fällen freigesprochen.
Hintergrund dieser Urteile waren Verfahren vor dem Berliner und Hamburger Landgericht. Die Verfahren hatten gemeinsam, dass es sich dort nicht um todkranke Suizidenten handelte und die Patienten die tödlichen Medikamente selbst eingenommen hatten. Die Betroffenen litten an nicht lebensbedrohlichen Krankheiten, welche jedoch ihre Lebensqualität und persönliche Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkten.
In dem Verfahren zur ärztlichen Sterbehilfe vor dem Landgericht Hamburg hatten die Betroffenen sich daher an einen Sterbehilfeverein gewandt. Für die Unterstützung bei ihrem Suizid war ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erforderlich, das der beschuldigte Arzt erstellt hatte. Auf Wunsch der Patientinnen war der Arzt während der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente vor Ort, unterließ es aber, Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

Ähnlich verhielt es sich auch in dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin. Die Patientin hatte nach mehreren erfolglosen eigenen Selbsttötungsversuchen den Beschuldigten um Hilfe beim Sterben gebeten. Dieser hatte seiner Patientin ein starkes Schlafmittel verschrieben, welches sie später eigenhändig eingenommen hatte.
Im Anschluss hatte die Patientin ihren Arzt per SMS über die Einnahme informiert. Wie von seiner Patientin erwünscht, hatte der Arzt den Sterbeprozess begleitet und auch hier keine lebensrettenden Maßnahmen unternommen.
Beide Landgerichte hatten die Beschuldigten im Verfahren zur ärztlichen Sterbehilfe freigesprochen. Sie argumentierten, dass etwaige Rettungsmaßnahmen dem Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen widersprochen hätten. Den Beschuldigten war die freiverantwortliche Ausübung des Suizids bekannt. Dies habe die Pflicht der Angeklagten zu lebensrettenden Maßnahmen entfallen lassen.
Dieser Auffassung war auch der Strafsenat des Bundesgerichtshofs. Die Freisprüche in den Hamburger und Berliner Urteilen sind somit rechtskräftig.

Als erfahrene Anwältin berate ich Sie umfassend zu den Gesetzen und Regelungen im Medizinstrafrecht rund um die ärztliche Sterbehilfe. Außerdem verteidige ich Sie bei Vorwürfen der aktiven Sterbehilfe gegen Sie als Arzt. Treten Sie direkt mit meiner Kanzlei in Kontakt.

Keine besondere Hilfspflicht der Ärzte

Eine Strafbarkeit der Beschuldigten wäre nur möglich gewesen, wenn die Patienten nicht in der Lage gewesen wären, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. Hierzu hätte das Landgericht Umstände feststellen müssen, die darauf hinweisen, dass die Eigenverantwortlichkeit der Verstorbenen eingeschränkt gewesen ist. Entscheidend für das Verfahren bzgl. der ärztlichen Sterbehilfe: Hier waren die Sterbewünsche der Betroffenen ein Ergebnis der langjährigen Einschränkungen durch die Krankheiten. Es stand außer Zweifel, dass die Beschuldigten die Wohlerwogenheit der Selbsttötung nicht gekannt haben. Die Suizide stellten sich als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Patientinnen dar. Für das Handeln der Ärzte vor den Suiziden bestand also keine strafrechtliche Verantwortlichkeit.

Wie verhält es sich nun aber bezüglich der als Arzt bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens? Grundsätzlich besteht bei einem Ärzte-Patienten-Verhältnis eine sogenannte Garantenstellung, also eine besondere Pflicht, einen tatbestandlichen Erfolg abzuwenden. Hierzu ist die freiwillige Übernahme von Schutz- oder Beistandspflichten erforderlich. Ein Hausarzt hätte danach also grundsätzlich die Pflicht zur Rettung des Lebens seiner Patienten.

In dem Hamburger Verfahren zur ärztlichen Sterbehilfe kommt eine solche Garantenpflicht des Arztes aber allein schon deswegen nicht infrage, weil der Beschuldigte keine ärztliche Behandlung der Suizidentinnen übernommen hatte. Die vereinbarte Begleitung des Sterbens oder sogar die Erstellung des Gutachtens für den Sterbehilfevereins verpflichten den Arzt noch nicht zu einer Rettung des Lebens aufgrund einer Garantenpflicht.
Dagegen hätte die Pflicht des Berliner Arztes zwar grundsätzlich bestanden, doch aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Patientin wurde der Beschuldigte hiervon entbunden.

Übrigens: Auch bei Fragestellungen im Approbationsrecht können Sie auf mich bauen. Vereinbaren Sie direkt ein unverbindliches Beratungsgespräch.

Stärkung des Selbstbestimmungsrechts und Folgen für die Praxis

Mit dieser Entscheidung wird die umstrittene frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der ärztlichen Sterbehilfe beseitigt. Bisher hatten Sterbehelfer sich strafbar gemacht, wenn sie bei einem bewusstlosen Suizidenten keine lebensrettenden Maßnahmen durchgeführt hatten. Das hatte zur Folge, dass die Sterbehelfer und Ärzte ihre Patienten nach Einnahme des Medikamentes regelmäßig alleine lassen mussten, um kein Strafverfahren wegen Tötung durch Unterlassen zu riskieren.

Durch das neue Urteil hat sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich für ein stärkeres Selbstbestimmungsrecht des Patienten entschieden.

2020 hat nun auch das BVerfG die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts von Patienten hervorgehoben. Es hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Strafandrohung des § 217 StGB wegen der geschäftsmäßigen Suizidassistenz mit dem Grundgesetz zu vereinbaren war. Das BVerfG verneinte dies und erklärte die Vorschrift für unwirksam und damit nichtig. Das BVerfG stellte damit die Rechtslage her, die bis zur Einführung des § 217 StGB im Jahre 2015 galt. Die geschäftsmäßige Suizidassistenz ist nunmehr zulässig, soweit der Suizident das lebensbeendende Geschehen selbst „in den Händen hält“. Im Einzelfall kann es zu schwierigen Abgrenzungsfragen kommen. Für nähere Auskünfte kontaktieren Sie mich gerne als Ihre Anwältin für Medizinstrafrecht.

Unterscheidung passive versus aktive Sterbehilfe

Man kann zunächst zwischen der aktiven – direkten und indirekten – sowie der passiven Sterbehilfe unterscheiden. Bei der passiven Sterbehilfe führt der natürliche Krankheitsverlauf zum Tod. Wer aktive Sterbehilfe leistet, verursacht den Tod durch eine neu gesetzte Bedingung, die vom Krankheitsprozess losgelöst ist. Lediglich wer aktive direkte Sterbehilfe leistet, macht sich wegen Totschlags (§ 212 StGB) oder Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) strafbar. Der Akt der aktiven indirekten sowie die passive ärztliche Sterbehilfe bleiben bereits heute straffrei.

Passive Sterbehilfe

Passive Sterbehilfe leistet, wer lebenserhaltende Maßnahmen nicht ergreift oder solche Maßnahmen – auch durch aktives Handeln – beendet, obwohl diese medizinisch indiziert sind.

Sofern sie mit dem Patientenwillen übereinstimmt, bleibt die passive Sterbehilfe straflos. Kann der Patient noch einen freien Willen bilden, kann sein Wille nach ärztlicher Aufklärung durch Befragung festgestellt werden. Manchmal ist das aber nicht mehr möglich, etwa wenn der Patient bewusstlos ist. Liegt eine wirksame Patientenverfügung (§ 1901a BGB) vor, so verhilft der Betreuer oder Bevollmächtigte dem darin niedergelegten Patientenwillen zur Geltung. Liegt keine Patientenverfügung vor, so hat der Betreuer oder Bevollmächtigte die Behandlungswünsche des Patienten umzusetzen. Gegebenenfalls muss bzgl. der ärztlichen Sterbehilfe der mutmaßliche Patientenwille erforscht werden.
Missachtet der Behandler den Patientenwillen und ergreift lebenserhaltende Maßnahmen oder führt solche fort, macht er sich in Deutschland unter Umständen sogar wegen einer Körperverletzung (§ 223 StGB) strafbar.

Aktive Sterbehilfe durch den Arzt

Aktive Sterbehilfe leistet, wer eine vom Krankheitsverlauf losgelöste Bedingung setzt, die zum Todeseintritt führt. Unterschieden wird zwischen dem Akt der direkten und indirekten aktiven Sterbehilfe:

Indirekte aktive Sterbehilfe

Bei der indirekten aktiven Sterbehilfe werden Schmerzmittel verabreicht, durch die der Todeseintritt sicher oder zumindest wahrscheinlich beschleunigt wird. Die Straffreiheit der indirekten aktiven ärztlichen Sterbehilfe folgt aus dem Ziel, die Schmerzen des Patienten zu lindern. Zwar streitet man in Deutschland über die rechtliche Begründung der Straffreiheit im Gesetz, ist sich aber im Ergebnis darüber einig.

Ärztliche Sterbehilfe und ärztliches Berufsrecht

Das strafrechtliche Vorbot der aktiven Tötung von Patienten wird ergänzt durch § 16 der Musterberufsordnung der Ärzte, welcher sich so oder so ähnlich in den Berufsordnungen der Länder findet. Die Vorschrift verbietet es Medizinern, Patientinnen und Patienten auf deren Verlangen zu töten. Erfahren Sie hier mehr zu den Folgen bei Verstößen gegen das ärztliche Berufsrecht.

Mit fundiertem Wissen über die aktuellen Regelungen im Zusammenhang mit Sterbehilfe stehe ich Ihnen zur Seite und unterstütze Sie dabei, Ihre medizinische Verantwortung sicher und rechtlich einwandfrei wahrzunehmen. Außerdem verteidige ich Sie bei Vorwürfen der aktiven Sterbehilfe gegen Sie als Arzt. Treten Sie direkt mit meiner Kanzlei in Kontakt und vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

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