Bezirksärztekammer Nordbaden stellt berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren gegen Arzt gemäß § 23 Abs. 2 Berufsgerichtsordnung der Landesärztekammer Baden -Württemberg ein.
Im Einvernehmen mit dem Kammervorstand der Bezirksärztekammer Nordbaden stellte der Kammeranwalt der Bezirksärztekammer Nordbaden das berufsgerichtliche Ermittlungsverfahren gegen meinen Mandanten, einen im Bereitschaftsdienst des Klinikums tätigen Arzt gemäß § 23 Abs. 2 Berufsgerichtsordnung der Landesärztekammer Baden -Württemberg ein.
Dem Arzt waren berufsrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit der Behandlung einer Patientin in der Notaufnahme vorgeworfen worden.
Was war geschehen?
Eine Patientin suchte mit Covid-Symptomen wie hohen Fiebers, Glieder-, Kopf- und Halsschmerzen den Bereitschaftsdienst des Klinikums auf. Irrigerweise ging sie hierbei davon aus, sie befinde sich in der Notaufnahme des Klinikums.
In einem Behandlungszimmer sei sie nach längerem Warten kollabiert. Zwei Männer vom Sicherheitsdienst hätten sie dann auf eine Liege gelegt. Gegenüber meinem Mandanten habe sie ihre Vermutung einer Covid-Infektion sowie die damit verbundene Dringlichkeit der Abklärung erklärt. Nach Untersuchung ihrer Lunge und Blutdruckmessung habe er ihr erklärt, es handele sich vermutlich nur um eine Erkältung. Die Durchführung eines Corona-Tests habe er trotz mehrfacher Aufforderung ihrerseits verweigert.
Daraufhin sei sie dann wütend und laut geworden, weshalb mein Mandant sie dazu aufforderte, das Klinikum umgehend zu verlassen. Die Männer vom Sicherheitsdienst hätten sie daraufhin zum Ausgang gebracht, was sie als sehr erniedrigend empfunden habe. Ein zu Hause durchgeführter Schnelltest sei ebenso wie der am nächsten Tag durchgeführte PCR Test positiv ausgefallen. In einer anderen Klinik sei sie sodann wegen einer Lungenentzündung eine Woche lang stationär behandelt worden.
Die Einstellung des berufsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens
In unserer Stellungnahme gegenüber der Bezirksärztekammer regten wir die Einstellung des berufsgerichtlichen Verfahrens an.
Dies insbesondere mit dem Argument, dass mein Mandant sich durch die Ablehnung der Durchführung des Corona-Testes nicht berufswidrig verhalten habe. Auch legten wir da, dass die Patientin in ihrer Anzeige gegenüber der Bezirksärztekammer das tatsächliche Geschehen unrichtig darstellte.
Denn sie hatte nicht, wie von ihr behauptet, die Zentrale Notaufnahme der Klinik, sondern den Bereich des Bereitschaftsdienstes aufgesucht.
Insbesondere hatte der Sicherheitsdienst bereits lange vor dem ersten Kontakt der Patientin mit meinem Mandanten gerufen werden müssen, da die Patientin sich gegenüber der diensthabenden Schwester geweigert hatte, eine Mund-Nasen-Maske zu tragen. Vielmehr hatte sie gedroht, die Schwester anzuspucken, wenn diese ihr nicht umgehend einen Corona-Test anbiete. Unrichtig war zudem, dass die Patientin in dem Behandlungsraum auf den Boden gefallen war; tatsächlich hatte sie sich selbst auf den Boden gelegt. um Druck auf die diensthabenden Schwestern auszuüben und Aufmerksamkeit zu erregen.
Bei der Untersuchung der Patientin konnte mein Mandant stabile Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Sauerstoffsättigung) feststellen. Auch war die Lunge beidseitig auskultatorisch ohne pathologischen Befund gewesen. Dementsprechend äußerte er zutreffend die Vermutung eines grippalen Infekts. Mangels Indikation für eine stationäre Aufnahme sah er die stationäre Aufnahme der Patientin auch nicht veranlasst. Vielmehr empfahl er die weitere ambulante Abklärung mit einem Corona-Test und bei Verschlechterung der Beschwerden die Vorstellung in der Ärztlichen Notaufnahme, zumal ein Corona-Test in der Bereitschaftspraxis nicht möglich sei und sie einen Test im Test-Zelt im Außenbereich oder bei der Notaufnahme des Klinikums machen könne.
Erst nachdem die Patientin daraufhin noch laut und aggressiver wurde und drohte, ihren Ehemann zu rufen, um den Arzt zu verprügeln, sollte er ihr nicht umgehend einen Corona-Test ermöglichen, rief mein Mandant selbst den Sicherheitsdienst.
Die Bezirksärztekammer erachtete unsere Erklärung als glaubhaft. Entsprechend stellte sie das berufsgerichtliche Verfahren ein, da „unter Berücksichtigung der glaubhaften Einlassung des Arztes ausreichende Anhaltspunkte für berufsrechtliche Verstöße nicht vorliegen“.
Es sei auch keine fehlerhafte Behandlung in Gestalt eines Diagnosefehlers festzustellen. Denn selbst wenn bei der Patientin später die Corona-Infektion diagnostiziert wurde, müsse sich die später aufgetretene Lungenentzündung zum Zeitpunkt des hier zu beurteilenden Vorfalls noch nicht in einer Weise angedeutet haben, die eine stationäre Aufnahme gerechtfertigt hätte.
Als ebenso wenig als berufswidriges Verhalten meines Mandanten beurteilte der Kammeranwalt der Bezirksärztekammer den Hinweis auf die Möglichkeit, in der
Notaufnahme oder im Außenbereich des Klinikums durchzuführen. Ebenso nicht das erneute Herbeirufen des Sicherheitsdienstes, um die Patientin aus der Praxis zu bringen, zumal die Versorgung der weiteren Patienten zu gewährleisten war.
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