Einfach nur überarbeitet

Landgericht Heidelberg spricht Psychotherapeutin vom Vorwurf des Abrechnungsbetrugs frei

Nach Anklage wegen Abrechnungsbetrugs zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) in 5 Fällen sprach das Amtsgericht - Strafrichter - Heidelberg in der Hauptverhandlung meine Mandantin, eine zur KV zugelassene psychologische Psychotherapeutin und Psychoanalytikerin frei. Das Verfahren war initiiert durch eine vormalige Patientin meiner Mandantin, welche mit der Behandlung sowie insbesondere mit der Beendigung der Behandlung durch meine Mandantin unzufrieden war.  

Zum Anklagevorwurf

Die Staatsanwaltschaft Heidelberg warf in ihrer Anklageschrift vor, sie habe für alle vier Quartale 2016 sowie das erste Quartal 2017 im Rahmen der Abrechnungssammelerklärungen gegenüber der kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg bewusst wahrheitswidrig angegeben zu haben, an bestimmten Tagen Leistungen für die Anzeigenerstatterin erbracht, obwohl diese tatsächlich an diesen Tagen gar nicht behandelt wurde. Hierdurch veranlasst habe der zuständige Mitarbeiter bei der kassenärztlichen Vereinigung die entsprechenden Honorarauszahlungen für die Anzeigenerstatterin an meine Mandantin veranlasst, ohne dass diese hierauf Anspruch gehabt habe. Den der KV hierdurch entstandenen Schaden habe meine Mandantin Angeklagte zumindest billigend in Kauf genommen. Sie habe zudem aufgrund der Mehrzahl der Fälle gewerbsmäßig gehandelt. 

Argumentation in der Beweisaufnahme

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnten wir in der Beweisaufnahme plausibel darlegen, dass meine Mandantin zu keinem Zeitpunkt vorsätzlich gehandelt hatte. 

Vielmehr habe sie aufgrund von Arbeitsüberlastung, die von einem Familienmitglied betreffend der Anzeigenerstatterin durchgeführten Behandlungstermine hilfsweise abgerechneten Behandlungstermine nicht mehr kontrolliert, sondern sich vielmehr auf die Richtigkeit der Abrechnung verlassen. Zudem habe sie während der Behandlungsdauer der Anzeigenerstatterin weitaus mehr Behandlungsstunden erbracht als sie insgesamt gegenüber der KV abgerechnet habe; dies ebenfalls aus Gründen der Arbeitsüberlastung, indem sie etliche Behandlungsstunden sowie Kriseninterventionen nicht notiert habe. 

Nach Alledem ließen sich diese Vorwürfe nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen; Abrechnungsbetrug in fahrlässiger Form ist nicht strafbar. 

Gegen den Vorsatz und insbesondere die erforderliche Bereicherungsabsicht spach nach Ansicht des Gerichts auch, dass meine Mandantin etliche der durchgeführten Stunden tatsächlich nicht abgerechnet hat. Umstände, aus denen sich der Schädigungsvorsatz und die Bereicherungsabsicht mit der erforderlichen Sicherheit schließen lassen würden, seien daher in der Person meiner Mandantin nicht vorhanden.  

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