Thüringer Generalstaatsanwaltschaft weist Beschwerde gegen Einstellung des Verfahrens wegen sexueller Nötigung durch Staatsanwaltschaft Erfurt gegen Physiotherapeuten zurück
Mein Mandant, ein insbesondere osteopathisch arbeitender Physiotherapeut hatte sich gegen den Vorwurf der sexuellen Nötigung einer Patientin zu verteidigen
So soll er die Patientin, nachfolgend Zeugin, im Rahmen einer physiotherapeutischen Behandlung in seiner Erfurter Praxis sexuell genötigt haben, indem er ohne deren Einverständnis deren kompletten Brüste massiert habe und versucht habe, die Zeugin vaginal zu stimulieren.
Erfolgreiche Verteidigererklärung erfordert medizinische Kenntnisse!
In unserer Verteidigererklärung waren neben dem Bestreiten des Tatvorwurfs insbesondere Kenntnisse in der Osteopathie gefragt.
Denn so konnten wir darlegen, dass die von der Zeugin in Anspruch genommene Behandlung, eine Cranio Sakrale Behandlung, einzig bei Rückenlage des Patienten möglich. Ist.
Hier hatte mein Mandant nach dem Lösen von Verspannungen zunächst die HWS- Blockaden mobilisiert und anschließend, erstmalig, ein Cranio-Sakrales-Realease bei der Zeugin angewandt. Als Teilgebiet der Osteopathie dient die Cranio-Sakrale Osteopathie („Schädel-Kreuzbein-Therapie“; Kraniosakraltherapie) als Entspannungstechnik zur Lockerung der gesamten Wirbelsäule und wird auf dem Rücken liegend durchgeführt.
Keine Sexualbezogenheit offen erkennbar
Die von meinem Mandanten angewandten osteopathischen Massagetechniken waren also medizinisch völlig zu Recht mit diesen intimen Berührungen und auch im Bereich des Schambeins verbunden.
Da die von der Zeugin vorgeworfenen Berührungen im Zusammenhang mit der einvernehmlichen osteopathischen Behandlung der Zeugin erfolgte, trat die Sexualbezogenheit nicht offen zutage.
Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren ein. Gegen diese Entscheidung legte die Zeugin Beschwerde ein, so dass die Thüringer Staatsanwaltschaft die Richtigkeit der Verfahrenseinstellung zu überprüfen hatte.
Im Ergebnis wies sie die Beschwerde zurück und bestätigt damit die Entscheidung der Staatsanwaltschaft Erfurt als zutreffend. Hierbei verdeutlichte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie ausdrücklich nicht von einer absichtlichen Falschaussage der Zeugin ausging; vielmehr deren Aussage qualitativ hochwertig war. Und gleichzeitig die Sexualbezogenheit der osteopathischen Berührungen aufgrund – und nur aufgrund- der Besonderheiten der osteopathischen Behandlung gerade nicht zum Nachteil des Osteopathen unterstellt werden könne.
Meinem Mandanten war damit glücklicherweise die gerichtliche Hauptverhandlung, und insbesondere ein langwieriges verwaltungsgerichtliches Verfahren zum Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Physiotherapeut erspart.
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Naturgemäß geht diese Form der Behandlung, wie etliche Behandlungsformen in der Osteopathie- von vornherein mit auch intimen körperlichen Berührungen insbesondere im Brustbereich eines Patienten einher.