Amtsgericht Würzburg stellt Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs gegen Praktische Ärztin ein
„Fast zu gut für diese Welt“ möchte man zunächst fast denken, und gleichzeitig absolut bewundernswert hilfsbereit verhielt sich meine Mandantin, indem sie einem Kollegen aus ihrem KV-Bezirk und insbesondere dessen Patienten half.
Was war geschehen?
Neben dem Rückforderungsbescheid wegen Plausibilitätsprüfung für die Quartale 4/2016 bis 2/2018, Sachlich - rechnerische Berichtigung für die Quartale 4/2016 bis 2/2018, erstatte die KVB (Kassenärztliche Vereinigung Bayern) Strafanzeige wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges bei der Staatsanwaltschaft Hof.
Daraufhin führte die Staatsanwaltschaft Hof als Schwerpunktstaatsanwaltschaft ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durch, das sie sodann mit dem „Angebot“ eines Strafbefehls des Amtsgerichts Würzburg beendete. Ein Strafbefehl steht rechtlich einer Verurteilung durch ein Strafgericht gleich, sofern hiergegen nicht binnen 2-Wochen-Frist Einspruch eingelegt wird. Gegen diesen Strafbefehl legten wir Widerspruch ein. Widerspruch gegen einen Strafbefehl führt rechtlich automatisch zur Durchführung der „normalen“ Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Mit dem Nachteil der Öffentlichkeit; und dem Vorteil der Durchführung der sorgfältigen Beweisaufnahme.
Gegen den Rückforderungsbescheid klagen wir noch heute und mit guten Erfolgsaussichten beim Sozialgericht München. Das Amtsgericht Würzburg hat das Verfahren in der Hauptverhandlung nach § 153 der Strafprozessordnung eingestellt.
Meine Mandantin, eine praktische Ärztin in Einzelpraxis und mit vollem Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen, hatte sich notfallmäßig zur Übernahme von Patienten eines Kollegen erklärt.
Dem Kollegen – ebenfalls Praktischer Arzt mit Sitz in ländlicher Gegend, war im 4. Quartal 2016 mit sofort vollziehbarem Beschluss des Zulassungsausschusses die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen worden. Patienten seiner Praxis, die etwa auf die Verschreibung ihrer Dauermedikation sowie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen angewiesen waren, fanden auf die Schnelle keinen neuen Arzt. Obwohl selbst „am Limit“, übernahm meine Mandantin daher auf seine wiederholte Bitte hin vorübergehend einen Teil dieser Patienten.
Nachdem sie den erheblichen Zulauf nicht mehr bewältigen konnte, ließ sie sich von dem Kollegen wöchentlich stundenweise und gegen Honorierung vertreten.
Naturgemäß verzeichnete sie ab dem Quartal4/2016 selbst eine enorme Steigerung der Fallzahlen pro Quartal. Gleichzeitig stellte die KVB fest, dass meine Mandantin plötzlich Leistungen für etliche vormalige Patienten des Kollegen abrechnete. Daher vermutete sie, dass der Kollege, dem mit sofort vollziehbarem Beschluss des Zulassungsausschusses die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung ja gerade entzogen worden war, tatsächlich weiterhin „seine“ Patienten in seiner vormaligen Praxis behandelte und mangels nun eigener Abrechnungsbefugnis über meine Mandantin gegenüber der KVB abrechnete. Entsprechend erstatte sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des Abrechnungsbetruges.
Gegen meine Mandantin leitete sie eine Plausibilitätsprüfung für die Quartale 4/2016 bis 2/2018 ein und forderte Rückzahlung der angeblich an diese ungerechtfertigt geleisteten Honorare. Dies mit der Begründung, meine Mandantin habe bei der Abrechnung gegen den Grundsatz der peinlich genauen Abrechnung sowie die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verstoßen, indem sie unter eigenem Namen die tatsächlich durch den Kollegen erbrachten Leistungen abrechnete.
Gleichzeitig drohte sie meiner Mandantin mit dem Erlass eines Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheides.
Einstellung des Verfahrens durch das Amtsgericht Würzburg
Das Amtsgericht Würzburg indes sah kein strafbares Verhalten meiner Mandantin und stellte das Verfahren nach entsprechender Verständigung in der Hauptverhandlung nach § 153 der Strafprozessordnung ein.
Entscheidend hierbei waren insbesondere die von uns angeführten Argumente, wonach meiner Mandantin jedenfalls für begrenzte Zeit pro Jahr die Möglichkeit der genehmigungsfreien Vertretung für nach § 32 Abs. 1 Ärzte-ZV zusteht und die Abrechnung über sie erfolgen müsse. Insbesondere konnten wir die von der Staatsanwaltschaft in großem Umfang durchgeführten Patientenbefragungen, wer sie denn nun behandelt habe, entkräften und darlegen, dass hierin häufig falsche Zeitangaben der Patienten enthalten waren. Letztendlich zeigte das Gericht auch Verständnis für die aufgrund der mit sofort vollziehbarem Beschluss des Zulassungsausschusses gegenüber dem Kollegen erfolgten Entziehung der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung eingetretenen Notlage für mehr als 1400 Patienten.
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