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Berufsrecht der Psychotherapeuten
Sie haben ein Anhörungsschreiben der Psychotherapeutenkammer erhalten?
Gegen Sie wird wegen eines angeblichen Berufsrechtsverstoßes ermittelt?
Ein Strafverfahren stellt Ihre persönliche Zuverlässigkeit infrage?
Die Approbationsbehörde prüft ein Ruhen oder den Widerruf Ihrer Approbation?
In diesen Situationen geht es nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern um Ihre berufliche Existenz. Das Berufsrecht der Psychotherapeuten entscheidet darüber, ob und unter welchen Bedingungen Sie weiter praktizieren dürfen. Als Fachanwältin für Medizinrecht vertrete und berate ich Psychotherapeuten in genau diesen Konstellationen.
Ich berate Sie gern!
Berufsordnung für Psychotherapeuten und Approbationsrecht im Überblick
Das Berufsrecht der Psychotherapeuten regelt sowohl den Zugang zum Beruf als auch die Art und Weise der Berufsausübung. Es bestimmt die Voraussetzungen für Ihre Approbation, die Grenzen Ihrer Berufsausübung und die rechtlichen Folgen bei Pflichtverstößen.
Die rechtlichen Grundlagen finden sich insbesondere in:
- der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO),
- dem Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (PsychThG),
- den Kammergesetzen der Bundesländer sowie
- der jeweiligen Berufsordnung der Psychotherapeutenkammer.
Die Approbation wird durch die jeweils zuständige Landesbehörde erteilt — je nach Bundesland z. B. das Landesprüfungsamt, die Bezirksregierung oder das Regierungspräsidium. Die Berufsordnung für Psychotherapeuten wird von der jeweiligen Psychotherapeutenkammer beschlossen und konkretisiert die Berufspflichten.
Diese Regelungen gelten für Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie für die neue Berufsgruppe der Psychotherapeuten (nach neuem Recht). Auch Psychotherapeuten in Weiterbildung (PiW) unterliegen als approbierte Kammermitglieder vollumfänglich diesen Pflichten.
Wichtiger Hinweis: Für ärztliche Psychotherapeuten gelten hingegen primär die Berufsordnungen der zuständigen Ärztekammern. Für Psychotherapeuten in Ausbildung (PiA) ergeben sich berufsrelevante Pflichten primär aus dem Übergangsrecht und den Ausbildungsrichtlinien, da eine Pflichtmitgliedschaft in den Kammern hier oft noch nicht besteht.
Was regelt die Berufsordnung für Psychotherapeuten?
Die Berufsordnung für Psychotherapeuten legt verbindlich fest, welche Pflichten Sie im Rahmen Ihrer Berufsausübung treffen. Sie basiert regelmäßig auf der Muster-Berufsordnung der Bundespsychotherapeutenkammer, wird jedoch durch die jeweils zuständige Psychotherapeutenkammer nach Landesrecht konkret ausgestaltet.
Typische Regelungsbereiche sind:
- Schweigepflicht und Datenschutz
- Dokumentationspflicht
- Aufklärungspflichten gegenüber Patienten
- Grenzen beruflicher Nähe und Distanz (siehe dazu auch therapeutische Abstinenz)
- Umgang mit Interessenkonflikten
- Fortbildungspflichten
- Vorgaben zu Werbung und Außendarstellung
- Kooperationen mit anderen Leistungserbringern
Verstöße gegen die Berufsordnung für Psychotherapeuten können berufsrechtliche Verfahren nach sich ziehen, selbst wenn kein strafrechtlicher Vorwurf im Raum steht.
Das Berufsrecht der Psychotherapeuten umfasst mehrere Ebenen
In der Praxis greifen verschiedene Rechtsbereiche ineinander. Neben strafrechtlichen Ermittlungen, etwa bei Vorwürfen nach § 174c StGB, § 263 StGB oder §§ 203, 204 StGB, können berufsrechtliche Verfahren vor der Psychotherapeutenkammer eingeleitet werden. Parallel prüft die zuständige Landesbehörde im Rahmen des Approbationsrechts, ob ein Ruhen oder sogar ein Widerruf der Approbation in Betracht kommt. Sofern ein Kassensitz besteht, können zusätzlich vertragsarztrechtliche Verfahren vor dem Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung folgen.
Diese Verfahren laufen häufig zeitgleich und beeinflussen sich gegenseitig. Eine isolierte Betrachtung allein des Strafverfahrens greift daher regelmäßig zu kurz.
Wann drohen berufsrechtliche Maßnahmen?
Berufsrechtliche Maßnahmen werden häufig durch eine Patientenbeschwerde, Hinweise von Kollegen oder Institutionen oder durch Abrechnungsprüfungen ausgelöst. Die Psychotherapeutenkammer erfährt durch die Strafverfolgungsbehörden von Strafverfahren, wenn die Voraussetzungen der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) vorliegen. Dies ist insbesondere bei schwerwiegenden Maßnahmen wie einem Haftbefehl, einem vorläufigen Berufsverbot oder einer Anklageerhebung der Fall, sofern der Tatvorwurf berufsrechtlich relevant ist oder Zweifel an der Eignung oder Zuverlässigkeit begründet. In diesen Fällen prüft die Kammer eigenständig, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung vorliegt und berufsrechtliche Konsequenzen erforderlich sind.
Je nach Sachlage kommen Rügen, Verweise oder Geldbußen ebenso in Betracht wie ein berufsgerichtliches Verfahren. In gravierenden Fällen prüfen die zuständigen Behörden zudem ein Ruhen oder den Widerruf der Approbation.
Bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren kann die Approbationsbehörde dazu veranlassen, Maßnahmen zu prüfen. Während ein endgültiger Widerruf der Approbation regelmäßig schwerwiegende, belegbare Tatsachen voraussetzt, kann die Behörde bei einem dringenden Tatverdacht bereits das Ruhen der Approbation anordnen, um eine vermeintliche Gefährdung der Patienten abzuwenden. Diese vorläufigen Maßnahmen können Ihre Praxis faktisch sofort zum Stillstand bringen.
Berufsrechtliche Verfahren entwickeln häufig eine eigene Dynamik. Was mit einer Beschwerde oder einem Ermittlungsverfahren beginnt, kann innerhalb kurzer Zeit approbationsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Deshalb ist es dringend angeraten, einen mit dem Berufsrecht der Psychotherapeuten vertrauten Anwalt hinzuzuziehen.
Widerruf oder Ruhen der Approbation: Wann droht der Entzug?
Der Widerruf der Approbation (§ 9 PsychThG) stellt die schwerste Maßnahme im Berufsrecht der Psychotherapeuten dar. Er beendet die Berechtigung zur Berufsausübung. Er setzt voraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Approbation dauerhaft entfallen sind – etwa weil die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung durch Tatsachen belegt ist oder die gesundheitliche Eignung dauerhaft nicht mehr besteht.
Auch das Ruhen der Approbation (§ 5 Abs. 3 PsychThG) kann angeordnet werden. Es ist ein Instrument, das bereits dann greifen kann, wenn ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer Straftat eingeleitet wurde, die – im Falle einer Verurteilung – die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit begründen würde. Hier reicht der dringende Tatverdacht aus, um die Berufsausübung vorläufig zu unterbinden.
Dabei muss der strafrechtliche Vorwurf nicht zwingend im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Besteht ein Bezug zur Behandlung, wie etwa bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses (§ 174c StGB), wiegt dies regelmäßig besonders schwer.
Ablauf eines berufsrechtlichen Verfahrens
Ein berufsrechtliches Verfahren beginnt in der Regel mit einer Anhörung durch die Psychotherapeutenkammer. Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Im weiteren Verlauf kann die Kammer:
- das Verfahren einstellen,
- eine berufsrechtliche Maßnahme verhängen oder
- ein berufsgerichtliches Verfahren einleiten.
Parallel kann die Approbationsbehörde prüfen, ob Maßnahmen nach dem Psychotherapeutengesetz erforderlich sind.
Frühzeitige anwaltliche Begleitung ist hier entscheidend. Unbedachte Stellungnahmen können sowohl das Strafverfahren als auch das berufsrechtliche Verfahren erheblich belasten.
Verteidigung im Berufsrecht der Psychotherapeuten
Vorwürfe im Bereich des Berufsrechts treffen Psychotherapeuten erfahrungsgemäß besonders häufig und besonders hart, da sie das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Behandler und Patient berühren. Sie betreffen nicht nur die juristische Bewertung eines einzelnen Sachverhalts, sondern Ihre berufliche und wirtschaftliche Existenz.
Als Fachanwältin für Medizinrecht mit Spezialisierung auf das Berufsrecht der Heilberufe vertrete ich Psychotherapeuten in allen Fragen rund um:
- berufsrechtliche Ermittlungsverfahren,
- Verfahren vor der Psychotherapeutenkammer,
- Widerruf und Ruhen der Approbation,
- Wiedererteilung der Approbation,
- parallele Verfahren vor Zulassungsgremien.
Gleichzeitig bin ich Fachanwältin für Strafrecht mit langjähriger Spezialisierung im Sexualstrafrecht. Gerade bei Vorwürfen nach § 174c StGB erfordert die Verteidigung eine präzise Verzahnung von Strafrecht und Berufsrecht.
Ich koordiniere beide Ebenen strategisch. Ziel ist es, nicht nur Ihre Verteidigung im Strafverfahren, sondern auch Ihre berufliche Existenz zu schützen.
Diskretion und persönliche Betreuung sind dabei selbstverständlich.
Auch wenn Sie strafrechtlich bereits durch einen Kollegen vertreten werden, übernehme ich die berufsrechtliche Vertretung und stimme das Vorgehen mit Ihrem Strafverteidiger ab.
Häufige Fragen zum Berufsrecht für Psychotherapeuten
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Muss ich auf ein Anhörungsschreiben der Psychotherapeutenkammer reagieren?
In der Regel setzt die Psychotherapeutenkammer eine Frist zur Stellungnahme. Eine unüberlegte Äußerung kann jedoch sowohl das berufsrechtliche Verfahren als auch ein mögliches Strafverfahren erheblich belasten. Vor einer inhaltlichen Stellungnahme sollte die Sach- und Aktenlage geprüft werden.
Kann die Psychotherapeutenkammer tätig werden, obwohl noch keine Verurteilung vorliegt?
Ja. Bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren kann berufsrechtliche Maßnahmen auslösen. Die Kammer ist nicht an eine strafrechtliche Verurteilung gebunden und prüft eigenständig, ob ein Verstoß gegen die Berufsordnung oder Zweifel an der Zuverlässigkeit vorliegen.
Muss ich der Kammer ein Ermittlungsverfahren selbst melden?
In bestimmten Konstellationen bestehen berufsrechtliche Anzeigepflichten. Unabhängig davon informieren Staatsanwaltschaften und Gerichte die zuständige Psychotherapeutenkammer regelmäßig über relevante Strafverfahren.
Welche Folgen hat ein Strafbefehl für meine Approbation?
Auch ein Strafbefehl kann Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründen. Die Approbationsbehörde prüft dann, ob Maßnahmen wie das Ruhen oder sogar der Widerruf der Approbation in Betracht kommen.
Wann droht der Widerruf der Approbation?
Ein Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen vorliegen oder die Behörde die persönliche Zuverlässigkeit als dauerhaft nicht gegeben ansieht. Dabei kann bereits ein strafrechtlicher Vorwurf mit Bezug zur Berufsausübung erhebliches Gewicht haben.
Kann meine Approbation auch ohne strafrechtliche Verurteilung widerrufen werden?
Ja. Maßgeblich ist nicht allein eine Verurteilung, sondern die Frage, ob Tatsachen vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Würdigkeit des Berufsangehörigen begründen.
Darf ich während eines Strafverfahrens weiter praktizieren?
Das hängt vom Einzelfall ab. Ein laufendes Ermittlungsverfahren führt nicht automatisch zu einem Berufsverbot. Allerdings kann die Behörde ein Ruhen der Approbation anordnen, wenn sie eine Gefährdung wichtiger Rechtsgüter annimmt.
Welche Folgen hat eine Verurteilung nach § 174c StGB für Psychotherapeuten?
Neben strafrechtlichen Sanktionen kommen regelmäßig berufsrechtliche Maßnahmen in Betracht. Bei einem Bezug zur Behandlungssituation prüfen Kammer und Approbationsbehörde besonders streng, ob die Berufsausübung weiterhin zulässig ist.
Die Folgen variieren aufgrund der unterschiedlichen Landesgesetze: Von Rügen und Ordnungsgeldern bis hin zu berufsgerichtlichen Maßnahmen wie Verweisen oder Geldbußen. Entscheidend ist, dass eine berufsgerichtliche Feststellung der Unwürdigkeit die Approbationsbehörde dazu veranlassen kann, den Widerruf Ihrer Approbation zu prüfen.
Was passiert nach einer Beschwerde bei der Psychotherapeutenkammer?
Die Kammer prüft zunächst, ob ein Anfangsverdacht für einen Verstoß gegen die Berufsordnung besteht. In der Regel erfolgt eine schriftliche Anhörung. Je nach Ergebnis kann das Verfahren eingestellt oder eine berufsrechtliche Maßnahme eingeleitet werden.
Frühzeitige Beratung im Berufsrecht der Psychotherapeuten
Sobald Sie von einem strafrechtlichen oder berufsrechtlichen Vorwurf erfahren, sollten Sie die Situation strategisch bewerten lassen. Im Berufsrecht der Psychotherapeuten entscheiden häufig die ersten Schritte über den weiteren Verlauf. Eine frühzeitige und abgestimmte Verteidigung kann verhindern, dass sich ein Verfahren unnötig ausweitet.
Gerne bespreche ich mit Ihnen in einem vertraulichen Gespräch, welche Schritte in Ihrer konkreten Situation erforderlich sind.Ich berate Sie gern!
Berufsrecht für Heilpraktiker
Als Heilpraktiker unterliegen Sie zwar keiner Zwangsmitgliedschaft einer Kammer. Bedürfen allerdings zur Berufsausübung der Erteilung einer Erlaubnis durch das jeweilige Gesundheitsamt als staatlich beauftragte Behörde (§ 1 Abs. 1 HeilprG).
