Berufsrecht für Ergotherapeuten

Entsprechend § 1 Ergotherapeutengesetz, ErgThG, bedürfen Sie als Ergotherapeut eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut".

Voraussetzung für deren Erteilung ist auch hier, dass Sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt – was etwa bei der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Straftat der Fall wäre.

In einem solchen Fall wäre also auch mit dem Widerruf der Erteilung der Erlaubnis zu rechnen. Umso wichtiger also, diesen Aspekt bereits bei der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf im Auge zu behalten!

Ich berate Sie zu den entsprechenden juristischen Schwerpunkten, vertrete sie in allen Instanzen und biete Ihnen gegebenenfalls eine unabhängige Zweitmeinung zu Ihrem persönlichen Anliegen. Dabei unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung und dem nötigen Fingerspitzengefühl, um existentielle Gefährdungen von Ihnen abzuwenden und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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Berufsrecht für Heilpraktiker

Als Heilpraktiker unterliegen Sie zwar keiner Zwangsmitgliedschaft einer Kammer. Bedürfen allerdings zur Berufsausübung der Erteilung einer Erlaubnis durch das jeweilige Gesundheitsamt als staatlich beauftragte Behörde (§ 1 Abs. 1 HeilprG).

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