Berufsrecht für Physiotherapeuten und medizinische Bademeister

Als Physiotherapeut, gleich, ob selbstständig oder im Angestelltenverhältnis, sind Sie leider besonders leicht in der Gefahr strafrechtlicher Vorwürfe während der Berufsausübung ausgesetzt. So insbesondere dem Vorwurf Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Patientenverhältnisses.

Dies etwa, indem eine Patientin – oder, wenngleich seltener, ein Patient – die professionellen Tools im Rahmen der Physiotherapie als „sexuell motivierte“ Berührung missdeutet. Durch den Umstand, dass mit jeder Behandlung zwangsläufig Körperkontakte verbunden und die Patientinnen bzw. Patienten zudem teilweise oder vollständig unbekleidet sind, ist dem Vorwurf natürlich „Tür und Tor“ geöffnet.

Zudem ist auch die Beweislage besonders schwierig, denn üblicherweise sind Sie mit der Patientin bzw. dem Patienten während der Behandlung in einem Raum allein. Es gibt also keine objektiven Beweismittel, die den professionellen Ablauf der Behandlung beweisen können.

Auch Ärzte, denen Missbrauch vorgeworfen, sollten sofort einen Anwalt für Medzinstrafrecht konsultieren und sich absichern.

Berufsrechtliche Folgen des strafrechtlichen Vorwurfs im MPhG

Neben der strafrechtlichen Problematik stellen sich für Sie als Physiotherapeut oder medizinischer Badmeister sodann berufsrechtliche Fragen. Denn das Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG vom 26. Mai 1994 erfordert eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen "Masseurin und medizinische Bademeisterin" oder "Masseur und medizinischer Bademeister", sowie "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut".

So ist nach § 2 diese Erlaubnis auf Antrag u.a. dann zu erteilen, wenn der Antragsteller sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Umgekehrt folgt daraus der Widerruf der Erlaubnis bei Unzuverlässigkeit.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Physiotherapeut, medizinischer Bademeister, Masseur wird vom Landesamt für Gesundheit und Soziales des jeweiligen Bundeslandes erteilt.

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Rechtsbegriff „Unzuverlässigkeit“ nach dem MPhG

Unzuverlässigkeit bedeutet, dass der Betroffene „keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Beruf in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird.“ (Prognose-Entscheidung).
Der Widerruf der Erlaubnis droht sonach bei sog. Unzuverlässigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 MPhG.

Also bei einem Verhalten, „das nach Art, Schwere und Zahl von Verstößen, insb. gegen Berufspflichten, die zu begründende Prognose rechtfertigt, der Erlaubnisinhaber biete aufgrund der begangenen Verfehlungen nicht die Gewähr, in Zukunft alle in Betracht kommenden, insbesondere die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten, zu beachten. Dabei sind die gesamte Persönlichkeit des Erlaubnisinhabers und seine Lebensumstände zu würdigen, so dass auch nicht berufsbezogene Verfehlungen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründen können.“.

Dies kann der Fall sein bei dem Vorwurf von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen worden sind – wie etwa dem Vorwurf Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses, Steuerhinterziehung oder Betrug. Zugleich aber auch bereits beim Vorwurf von Straftaten, die außerhalb des Zusammenhangs mit der Berufsausübung begangen worden sind.

Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses

Gerade bei dem Vorwurf Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses kennt das Gesundheitsamt kein Einsehen mehr, spätestens dann, wenn denn die Verurteilung einmal rechtskräftig feststeht.

Argumentiert wird hier mit der Beeinträchtigung der sexuellen Integrität von Patientinnen bzw. Patienten sowie dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Therapeuten und der Patientin bzw. dem Patienten.

Wirklich effektive und erfolgreiche Verteidigung von Physiotherapeuten und medizinischen Bademeistern ist also nur mit Blick auf das Berufsrecht möglich!

Ich berate Sie zu den entsprechenden juristischen Schwerpunkten, vertrete sie in allen Instanzen und biete Ihnen gegebenenfalls eine unabhängige Zweitmeinung zu Ihrem persönlichen Anliegen. Dabei unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung und dem nötigen Fingerspitzengefühl, um existentielle Gefährdungen von Ihnen abzuwenden und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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Berufsrecht für Ergotherapeuten

Entsprechend § 1 Ergotherapeutengesetz, ErgThG, bedürfen Sie als Ergotherapeut eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Ergotherapeutin" oder "Ergotherapeut".

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