Berufsunwürdigkeit: Verstoß gegen die Berufspflicht

Die Berufspflichten ergeben sich aus der Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammer auf der Grundlage der Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer (Beschluss durch den Deutschen Ärztetag).

Sie sind also ein Verhaltenskodex darüber, welches Verhalten als „berufswürdig“ gilt und der Aufrechterhaltung des Vertrauens in den Berufsstand dient.

Vergleichbare Regelungen existieren für Apotheker sowie Psychotherapeuten auf der Grundlage der jeweiligen Berufsordnung ihrer Kammer.

Wann gilt eine Handlung als berufsunwürdig?

Als „berufsunwürdig“ gilt eine Handlung dann, wenn der Arzt die ihm zur Wahrung des Ansehens seines Berufes obliegenden Pflichten nicht erfüllt haben soll; insbesondere gegen die Pflicht verstoßen habe, „seinen Beruf gewissenhaft auszuüben“ und „dem ihm bei seiner Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen gemäß den Vorgaben der Berufsordnung zu entsprechen“. Mithin, sich so zu verhalten, wie die Gesellschaft es von einem Arzt aufgrund der mit dem Arztberuf verbundenen hohen Verantwortung und dem daraus folgenden hohen gesellschaftlichen Ansehen erwarten würde.

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Berufsgerichtliches Verfahren

Alternativ zur Beantragung des berufsgerichtlichen Verfahrens kann die Kammer zunächst auch eigene Vorermittlungen tätigen. Dies wiederum gibt der Verteidigung noch die Chance, nach Akteneinsicht und Stellungnahme gegenüber der Kammer das Verfahren ohne Anrufung des Berufsgerichts zur Einstellung zu bringen.

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