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Berufsrecht für Heilpraktiker
Als Heilpraktiker unterliegen Sie zwar keiner Zwangsmitgliedschaft einer Kammer, allerdings bedürfen Sie zur Berufsausübung der Erteilung einer Erlaubnis durch das jeweilige Gesundheitsamt als staatlich beauftragte Behörde (§ 1 Abs. 1 HeilprG). Besonders dann, wenn gegen Sie strafrechtliche Vorwürfe erhoben werden, kann diese Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde im Einzelfall widerrufen oder entzogen werden – mit weitreichenden Folgen. Das Berufsrecht für Heilpraktiker regelt in solchen Fällen die Voraussetzungen für die Berufsausübung und zieht klare Grenzen bei strafrechtlich relevantem Verhalten.
In wesentlichen Punkten unterscheidet sich das Berufsrecht für Heilpraktiker von dem Berufsrecht für Ärzte, insbesondere im Hinblick auf Zulassungswege, Aufsicht und berufsrechtliche Sanktionen. Dennoch ähneln sich die Risiken, wenn strafrechtliche Verfahren drohen oder laufen.
In meiner Kanzlei vertrete ich Heilpraktiker bundesweit in genau diesen Situationen: wenn strafrechtliche Verfahren drohen oder bereits laufen und Ihre berufliche Zulassung gefährdet ist. Dabei geht es nicht nur um die Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf – sondern stets auch darum, die berufsrechtlichen Konsequenzen frühzeitig im Blick zu behalten.
Berufsordnung für Heilpraktiker: Voraussetzungen der Heilpraktikererlaubnis
Die Grundlage Ihrer Berufsausübung als Heilpraktiker ist § 1 Abs. 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG). Die Erlaubnis wird durch das Gesundheitsamt erteilt, nicht etwa durch eine berufsständische Kammer.
Die maßgeblichen Voraussetzungen finden sich in der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (§ 2 HeilprGDV). Danach darf die Erlaubnis insbesondere dann nicht erteilt werden, wenn:
- eine sittliche Unzuverlässigkeit vorliegt (etwa bei schweren strafrechtlichen Verfehlungen),
- der Antragsteller eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder der Patienten darstellt.
Diese Regelungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Berufsordnung für Heilpraktiker und dienen dem Schutz der Patienten sowie dem Ansehen des Berufsstandes.
Strafrechtliche Vorwürfe können berufliche Existenz vernichten
Sehr schnell kann das Gesundheitsamt Ihre Erlaubnis, als Heilpraktiker tätig zu sein, aufgrund gegen Sie erhobener strafrechtlicher Vorwürfe widerrufen. Sei es, weil Sie — zumeist zu Unrecht — einer Straftat beschuldigt werden, die im Zusammenhang mit Ihrem Beruf als Heilpraktiker stehen kann. Darunter zählt etwa der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Patientenverhältnisses (§ 174c StGB), Abrechnungsbetrug, Steuerhinterziehung oder ein angeblicher Behandlungsfehler — insbesondere der Rat gegenüber einem schwer erkrankten Patienten, ärztlich verordnete Medikamente abzusetzen.
Aber auch private Delikte können zur Gefährdung der Berufsausübung führen, etwa Trunkenheitsfahrten, der Erwerb oder Besitz von Betäubungsmitteln oder der Vorwurf eines Sexualdelikts im rein privaten Bereich.
Das Berufsrecht für Heilpraktiker beurteilt nicht danach, ob die Tat im Zusammenhang mit der Berufsausübung stand. Entscheidend ist, ob die Tat geeignet ist, Zweifel an Ihrer Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit aufkommen zu lassen.
Ich berate Sie gern!
Entzug der Berufserlaubnis auch als strafrechtliche Nebenfolge
Parallel zu dem Widerruf der Erteilung der Erlaubnis als Heilpraktiker durch das Gesundheitsamt steht der Entzug der Berufserlaubnis durch das Strafgericht als sog. strafrechtliche Nebenfolge einer Verurteilung. Dieser Schritt basiert auf der engen Verzahnung zwischen Strafrecht und Berufsrecht für Heilpraktiker.
Umso mehr gilt: Ihre Verteidigung gleich wegen welches Delikts kann erfolgreich nur mit Blick auf Ihre Berufstätigkeit als Heilpraktiker erfolgen!
Neben den rein strafrechtlichen Konsequenzen muss Ihre effektive und erfolgreiche Verteidigung also die berufsrechtlichen Folgen von Beginn des Ermittlungsverfahrens an berücksichtigen und insbesondere im Vorfeld einer etwaigen Verurteilung gegenüber dem Gericht angesprochen werden.
Denn ist die Berufserlaubnis einmal widerrufen, bleibt die gegen den Widerruf gerichtete Klage zum Verwaltungsgericht oft erfolglos.
Der Strafbefehl – eine fatale Abkürzung
In einem Verfahren meiner Kanzlei vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg hatte ein Heilpraktiker – anwaltlich zuvor unzureichend beraten – einen Strafbefehl wegen angeblichen sexuellen Missbrauchs zweier Patientinnen akzeptiert. Der Vorwurf: unsittliche Berührungen im Intimbereich während der Behandlung. Diese Behauptungen waren objektiv unzutreffend. Eine fachgerechte, frühzeitige Verteidigung hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens geführt.
Stattdessen akzeptierte der Heilpraktiker eine achtmonatige Bewährungsstrafe – aus Rücksicht auf seine Familie und um eine Hauptverhandlung zu vermeiden. Nur leider hatte der damalige Strafverteidiger das Berufsrecht der Heilpraktiker einfach ignoriert. Was viele nicht wissen: Auch ein akzeptierter Strafbefehl gilt als Verurteilung, die nach der Berufsordnung für Heilpraktiker als Beleg für mangelnde sittliche Zuverlässigkeit gewertet wird. Im schlimmsten Fall verlieren Sie dauerhaft Ihre Heilpraktikererlaubnis – ohne Möglichkeit der Wiedererlangung.
Berufsrechtliche Folgen
Die berufsrechtlichen Folgen waren gravierend: Über ein Jahr später entzog ihm das Gesundheitsamt die Heilpraktikererlaubnis. Begründet wurde dies mit dem Verlust der für den Beruf erforderlichen sittlichen Zuverlässigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 HeilprGDV). Das Gesundheitsamt sah die Gefahr, dass er seine Berufspflichten künftig erneut verletzen könne – und ordnete die sofortige Vollziehung des Widerrufs an.
Der Fall zeigt deutlich: Auch opportun erscheinende Entscheidungen im Strafverfahren können Ihre berufliche Existenz unwiderruflich zerstören, wenn das Berufsrecht für Heilpraktiker nicht mitbedacht wird.
Widerruf der Heilpraktikererlaubnis & Widerrufsvoraussetzungen
Kommt es zum Widerruf Ihrer Heilpraktikererlaubnis durch das Gesundheitsamt, stützt sich dieses in der Regel auf § 7 Abs. 1 HeilprGDV. Maßgeblich ist die Annahme, dass Sie nicht mehr die für den Beruf erforderliche sittliche Zuverlässigkeit besitzen.
Diese gilt als nicht gegeben, wenn etwa
- eine strafrechtliche Verurteilung wegen schwerer Straftaten vorliegt (z. B. Sexualdelikte, Betrug, Körperverletzung),
- ein Strafbefehl akzeptiert wurde, aus dem sich ein relevantes Fehlverhalten ergibt,
- oder ein Verhalten zutage tritt, das Zweifel an Ihrer beruflichen Integrität oder der Einhaltung gesetzlicher Pflichten aufkommen lässt.
Dabei genügt oft bereits der bloße Inhalt eines Strafbefehls oder einer Verurteilung – das Gesundheitsamt nimmt keine erneute Prüfung vor, ob die Vorwürfe berechtigt waren. Nach den Maßstäben des Berufsrechts für Heilpraktiker wird angenommen, dass die Entscheidung des Strafgerichts korrekt ist.
Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen den Widerruf bleibt oft erfolglos – insbesondere, wenn im Strafverfahren keine berufsrechtlich fundierte Verteidigungsstrategie unter Berücksichtigung der Berufsordnung für Heilpraktiker verfolgt wurde. In vielen Fällen wird der Entzug der Heilpraktikererlaubnis für sofort vollziehbar erklärt, sodass Sie Ihre Tätigkeit unverzüglich einstellen müssen.
Berufsrechtliche Verteidigung von Anfang an
Sind Sie Heilpraktiker und zugleich Beschuldigter oder Angeklagter in einem Strafverfahren, verteidige ich Sie von Anfang an mit Fokus auf das Berufsrecht für Heilpraktiker und Ihre Heilpraktikererlaubnis. Als erfahrene Anwältin für Medizinstrafrecht setze ich mich dafür ein, dass es erst gar nicht zu einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren um Ihre Erlaubnis als Heilpraktiker kommen muss!
Ich berate Sie zu den entsprechenden juristischen Schwerpunkten, vertrete sie in allen Instanzen und biete Ihnen gegebenenfalls eine unabhängige Zweitmeinung zu Ihrem persönlichen Anliegen. Dabei unterstütze ich Sie mit langjähriger Erfahrung und dem nötigen Fingerspitzengefühl, um existentielle Gefährdungen von Ihnen abzuwenden und Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

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Berufsrecht für Physiotherapeuten und medizinische Bademeister
Als Physiotherapeut, gleich, ob selbstständig oder im Angestelltenverhältnis, sind Sie leider besonders leicht in der Gefahr strafrechtlicher Vorwürfe während der Berufsausübung ausgesetzt.